Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Zulässige Eintauchung. 
Die im beladenen Zustande zulässige Eintauchung des Schiffes ist an jeder Seite desselben 
mittschiffs eisernen Klammern 
· n 
vorn und hinten i aufgemalten Strichen 
zeichnet worden. 
von 25 cm Länge und 4 em Breite be— 
... .. t: · IKlammcrn 
Die Linie der größten zulässigen Eintauchung geht durch die Unterkante der Striche 
Das Freibord beirägt hiernach (Angabe des Maßes an den Stellen der Freibordzeichen): 
Bemannung. 
Zur sicheren Fahrt des Schiffes muß sich die nachverzeichnete Bemannung auf demselben befinden: 
Ausrüstung. 
Wenn das Schiff in Fahrt ist, müssen auf demselben vorhanden sein: 
(folgt Verzeichniß). 
(Bei zum Personenverkehre bestimmten Dampfschiffen) 
Die größte Zahl von Reisenden, welche an Bord genommen werden darf, beträgt:
	        
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