Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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7. Zu Artikel 8. 
Die Vorschrift dieses Artikels findet nur auf diejenigen Mannschaften Auwendung, 
welche nach dem 1. April 1893 aus dem aktiven Militärdienst ausgeschieden sind oder 
künftig ausscheiden. In anderweiten Fällen, welche nicht schon wegen Ablaufs der gesetz- 
lichen Präklusiofrist unberücksichtigt bleiben müssen, ist die Entscheidung des Kriegsministeriums 
herbeizuführen. 
8. Zu Artikel 9. 
Die Fristerweiterung von 6 Monaten auf 1 Jahr zur Geltendmachung von Ver- 
sorgungsansprüchen auf Grund einer im Frieden erlittenen Dienstbeschädigung gilt auch für 
die am 1. April 1893 bereits ausgeschieden gewesenen Mannschaften, sofern ihre Ent- 
lassung aus dem aktiven Militärdienst nach dem 1. April 1892 stattgehabt hat. 
9. Zu Artikel 10. 
Die Klasseneinschränkung der bisherigen §§ 84 und 85 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 
ist für alle Invaliden, welche auf Grund dieses Gesetzes bereits anerkannt worden sind, be- 
seitigt. Sämmtliche auf Grund des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 in Folge von 
Dienstbeschädigung anerkannten Invaliden haben daher fortan stets die dem Grade ihrer 
Erwerbsunfähigkeit entsprechende Pension zu beziehen. Diejenigen unter ihnen, welche sich 
am 1. April 1893 in Pensionseinschränkung befunden haben, sind von diesem Tage ab zu 
der dem Grade ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechenden Pension umanzuerkennen. Einer er- 
neuten ärztlichen Untersuchung bedarf es zu diesem Zwecke nicht. 
10. Zu Artikel 11. 
Um den Pensionsbezug derjenigen — (Art. 23) gleichviel nach welchen Gesetzen rc. 2c. 
pensionirten — Invaliden, welche im Civildienst angestellt oder beschäftigt sind, vom 
1. April 1893 ab auf Grund der Abänderungen der §88 103 und 106 des Reichsgesetzes 
vom 27 Juni 1871 anderweit regeln zu können, haben die Anstellungsbehörden die 
QOuittungsbücher jener Militärpensionäre ihres Bereichs, welche eine Veränderung der bis- 
herigen Pensionsregulirung zu ihren Gunsten zu erwarten haben, zu sammeln, darüber 
Verzeichnisse aufzustellen und letztere mit den Quittungsbüchern dem Kriegsministerium 
einzusenden. — Die Verzeichnisse haben zu enthalten die gegenwärtige Civilbedienstung und 
das seit 1. April 1893 gewährte reine Civildiensteinkommen. 
Da neben einem Diensteinkommen im Kommunaldienste oder im Dienste solcher In- 
stitute, welche nicht ganz, sondern nur zum Theil aus Staatsmitteln unterhalten werden, 
die Invalidenpensionen vom 1. April 1893 ab unverkürzt zahlbar sind, so ist in den Ver- 
zeichnissen der im Kommunaldienste angestellten Militärpensionäre die Angabe des Ciovil=
	        
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