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diensteinkommens entbehrlich, in den Verzeichnissen der genannten Institute dagegen zu
bescheinigen, daß Letztere ganz oder theilweise aus Staatsmitteln unterhalten werden.
Insoweit über die Ouittungsbücher Verzeichnisse in vorstehendem Sinne aufgestellt
werden, kann ein Eintrag in den ersteren über das derzeitige Civildiensteinkommen 2c. 2c.
unterbleiben.
11. Zu Artikel 12. § 108.
Die Vorschriften des § 108 finden — (Art. 231 und Art. 27) — nur auf diejenigen
Invaliden Anwendung, welche nach dem 1. April 1893 aus dem Staats= oder Kommunal=
dienst 2c. 2c. ausgeschieden sind oder künftig ausscheiden. — Die Zahlbarmachung der den
gedachten Personen neben der Pension aus Staats= oder Kommunaldiensten 2c. 2c. nach der
näheren Bestimmung des § 108 zuständigen Invalidenpension wird nach wie vor durch
Vermittelung des Kriegsministeriums erfolgen.
12. Allgemeine Bestimmungen.
Die auf Grund der Artikel 4, 5, 7 und 10 erforderlichen Umanerkennungen
haben die k. Generalkommandos in Betreff aller im Corpsbezirke vorhandenen Invaliden
(außer den in Bayern lebenden Invaliden der Marine und der nicht bayerischen Kontingente,
deren Umanerkennung in der bisherigen Weise zu veranlassen ist) zu bewirken und alle
erforderlich werdenden weiteren Anordnungen selbständig zu treffen.
Es ist nach Möglichkeit dahin zu streben, daß die berechtigten Invaliden so schnell als
thunlich in den Genuß der erhöhten Gebührnisse treten, ohne daß dieselben vorher zu per-
sönlichen Vorstellungen 2c. 2c. veranlaßt werden.
Zur Vermeidung von Irrthümern wird noch ausdrücklich hervor-
gehoben, daß solche Invaliden, welche nicht auf Grund des Gesetzes vom
27. Juni 1871, sondern auf Grund früherer Gesetze anerkannt sind, höhere
Gebührnisse auf Grund des nenen Gesetzes vom 22. Mai 1893 nicht zu
beanspruchen haben.
München, den 11. Juni 1893.
Kl. Kriegsministerium.
Frhr. v. Asch.
Der Chef der Central-Abtheilung:
funkt. Flügel, Major.
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