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ch und Perordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
München, den 30. Juni 1893.
In h alt
Bekan ntmachurn ug vom 19. Juni 1893, die Verladung und Besörderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen
etreffend. Bekanntmachung vom 26. Imi 1893, den Vollzug des Unsallversicherungsgesetzee und des
Gesetzes iiber die land- und forstwirthschaftliche Unfall.
und Kranlenversicherung betressend. — Belannt-
machung vom 26. Juni 1393, den Vollzug des Jnvaliditäts= und Altersversicherungs-Gesetzes betressend
Belanutmachung vom 27.
Juni 1893, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisen
bahnen betreffend. — -auussi ã aus der Adelsmatrikel des Königreiches.
Nr. 30701Il.
Bekanntmachung, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betressend
Kl. Staatsministerium des K. Hauses und des Aeußern.
Für die zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmten Wiederkäuer und Schweine
ist von der durch die Bekanntmachung vom 12. Dezember 1887 (Gesetz= und Verordnungs-
Blatt Seite 702 f.) unter Ziff. II verlangten Bescheinigung des Gesundheitszustandes der
Thiere vor der Verladung fernerhin abzusehen.
München, den 19. Juni 1893.
Frhr. v. Crailsheim.
Der Generalsekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
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