Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Die Zulassung zur Vorprüfung erfolgt auf Anmeldung. 
Das Vorhandensein der Voraussetzungen ist auf Verlangen — bezüglich der abge- 
laufenen Universitätsstudienzeit durch Vorlage des Collegienbuches — zu bescheinigen. 
88. 
Dem Gesuche um Zulassung zur mündlichen Prüfung sind anzufügen: 
1. das Gymnasialabsolutorium, 
2. der Nachweis eines vierjährigen Studiums an einer deutschen Universität, wovon 
das erste Jahr dem philosophischen oder dem Rechtsstudium gewidmet sein kann, 
die drei weiteren Jahre dem Rechtsstudium gewidmet sein müssen, 
.#der Nachweis, daß der Kandidat innerhalb der drei ersten Jahre seiner akademischen 
Studienzeit acht ordentliche philosophische Vorlesungen gehört hat, 
.#der Nachweis über die Führung des Kandidaten, 
. der Nachweis, daß er sich der im gleichen Jahre abgehaltenen schriftlichen Vor- 
prüfung unterzogen hat, 
4 ein von dem Kandidaten selbst geschriebener kurzer Lebenslauf, in welchem der 
Kandidat den Gang seiner Universitätsstudien darzulegen und anzugeben hat, ob, 
während welcher Zeit und wo er seiner Militärpflicht genügt hat. 
Nachweis zu Ziffer 2—4 ist durch das Universitätsabgangszeugniß zu erbringen. 
§ 9. 
Die Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen sind an den an jedem Prüfungsorte 
zu bildenden Admissionsausschuß zu richten. Dieser Ausschuß besteht aus dem jeweiligen 
Dekan und zwei vom Dekan zu berufenden Mitgliedern der juristischen Fakultät. 
Dem Admissionsausschusse obliegt die Prüfung der eingelaufenen Gesuche und die Ein- 
berufung der Kandidaten zur Prüfung. 
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8 10. 
Bei der schriftlichen Vorprüfung wird den Kandidaten eine Anzahl von Aufgaben vor- 
gelegt, welche sofort in bestimmter Zeit unter Klaufur und Aufsicht zu bearbeiten sind. 
Die Aufgaben sind an den drei Prüfungsorten die gleichen. 
Die Censur erfolgt durch Mitglieder der Prüfungskommissionen. 
§ 11. 
Als Hilfsmittel dürfen sich die Kandidaten nur derjenigen Bücher bedienen, deren Be- 
nützung ausdrücklich gestattet ist. 
Ein Kandidat, welcher bei der Benützung unzulässiger Hilfsmittel betroffen wird, oder 
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