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sich fremder Hilfe bedient, ist von der Prüfung für das laufende Jahr zurückzuweisen und
kann erst zur Prüfung des nächsten Jahres wieder zugelassen werden.
Im Wiederholungsfalle ist er von der Zulassung zu weiteren Prüfungen auszuschließen.
§ 12.
Bei der mündlichen Prüfung wird jeder Kandidat während der Dauer von zwei Stunden
aus den sämmtlichen in § 5 erwähnten Gegenständen geprüft.
Es kann gestattet werden, daß von einer Prüfungskommission gleichzeitig, aber getreunt,
mehrere Kandidaten geprüft werden.
Die mündliche Prüfung ist eine öffentliche.
Wenn die Zuhörer durch ihr Verhalten den Fortgang des Prüfungsgeschäftes stören,
so kann durch Beschluß der Prüfungskommission nach vorgängiger Warnung die Oeffentlichkeit
zeitweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
§ 13.
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung eines Kandidaten wird sofort auf Grund
kollegialer Berathung das Urtheil über das Ergebniß geschöpft.
Hiebei ist das Ergebniß der Vorprüsung mit in Würdigung zu ziehen.
Das Urtheil ist durch die Prädikate „befähigt“, „nicht befähigt“ und in Fällen be-
sonderer Auszeichnung durch das Prädikat „hervorragend befähigt“ auszudrücken.
Bei der Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8 14.
In zweifelhaften Fällen ist der Vorsitzende ermächtigt, eine Nachprüsung des Kandidaten
durch Verlängerung der mündlichen Prüsung auf die Dauer einer Stunde anzuordnen. Die
Nachprüfung kann ausnahmsweise auf einen folgenden Tag verlegt und auch auf die Nach-
lieferung einer schriftlichen Klausurarbeit erstreckt werden.
§ 15.
Die mit dem Prädikate „nicht befähigt" gewürdigten Kandidaten können nur noch
einmal nach Ablauf eines Jahres, während dessen sie das Studium an einer Universität
fortzusetzen haben, zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden.
§ 16.
Ein Kandidat, welcher ohne hinreichende Entschuldigung oder ohne rechtzeitige Ab-
meldung den Termin zur mündlichen Prüfung versäumt oder ohne hinreichende Ent-