Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

K 23. 261 
schuldigung nach Beginn seiner mündlichen Prüfung den Rücktritt von der Prüfung erklärt, 
ist einem für „nicht befähigt“ Erklärten gleich zu achten. 
§ 17. 
Die Mitglieder der Prüfungskommissionen erhalten für ihre Bemühungen eine au- 
gemessene Remuneration. 
§ 8. 
Die Kandidaten haben eine Prüfungsgebühr von 10 JA zu entrichten. Diese ist bei 
Einreichung des Gesuches um Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erlegen. 
Vorbereitungsdienst (88 19—20). 
§ 19. 
Vor der Zulassung zur zweiten Prüfung ist ein Vorbereitungsdienst von 3 Jahren 
abzuleisten. 
8 20. 
Von diesem Zeitraume sind in ununterbrochener Dauer achtzehn Monate im Dienste 
bei den Gerichten, zwölf Monate im Dienste bei einer Behörde der inneren Verwaltung 
und nach Vollendung dieses zweieinhalbjährigen Dienstes sechs Monate bei einem an einem 
Kollegialgerichte zugelassenen und am Sitze desselben wohnhaften Rechtsanwalte zu ver— 
wenden. 
§ 21. 
Der Vorbereitungsdienst beginnt mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung. 
Die in den Vorbereitungsdienst Eintretenden — Rechtspraktikanten — haben den Eid 
dahin abzuleisten, daß sie die ihnen zugewiesenen dienstlichen Aufgaben nach den bestehenden 
Gesetzen und Verordnungen und nach den ihnen ertheilten Weisungen treu erfüllen, den 
dienstlichen Aufträgen ihrer Vorgesetzten pünktlich nachkommen und das Amtsgeheimniß sorg- 
fältig bewahren wollen. 
Bei dem Eintritt in den gerichtlichen Vorbereitungsdienst wird der Gerichts- 
schreibereid (Art. 61 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1879 zum Reichsgerichts- 
verfassungsgesetze, Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 273 folg.) mit dem in Absatz 1 
vorgeschriebenen Eide in der Weise verbunden, daß nach dem Worte „Weisungen“ die 
Worte: „insbesondere bei ihrer Verwendung als Gerichtsschreiber die ihnen als solchen 
obliegenden Amtspflichten“ eingeschaltet werden. 
Außerdem findet die Vorschrift der Verordnung vom 15. März 1850, die Theil-
	        
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