Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

262 
nahme der Staats= und öffentlichen Diener an Vereinen betreffend, (Regierungsblatt 
Seite 241 folg.) auch auf die Rechtspraktikanten Anwendung. 
Bei den Gerichten findet die Beeidigung in öffentlicher Sitzung statt. Der einmal 
geleistete Eid gilt für die ganze Dauer des Vorbereitungsdienstes. 
Beim Uebertritt eines nach Abs. 2 verpflichteten Rechtspraktikanten vom Vorbereitungs- 
dienste bei einer Verwaltungsbehörde zum Vorbereitungsdienste bei einem Gerichte genügt 
die Ableistung des weiteren Eides darüber, daß der Rechtspraktikant bei seiner Verwendung 
als Gerichtsschreiber die ihm als solchem obliegenden Amtspflichten treu erfüllen werde. 
8 22. 
Alle mit der Vorbereitung der Rechtspraktikanten befaßten Beamten und Rechts- 
anwälte haben dafür zu sorgen, daß der Vorbereitungsdienst den Rechtspraktikanten volle 
Gelegenheit bietet, sich in allen Geschäftszweigen wissenschaftlich und praktisch genügend aus- 
zubilden und den Dienst in materieller und formeller Hinsicht kennen zu lernen. 
§ 23. 
Die Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt den Vorständen der 
Behörden und den Rechtsanwälten ob, bei welchen die Rechtspraktikanten verwendet sind. 
Dieselben haben bei Beendigung dieser Verwendung den Rechtspraktikanten ein Zeugniß 
über die Dauer der Verwendung, über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten sowie 
über die Leistungen der Rechtspraktikanten und die hiebei hervorgetretenen Mängel auszu- 
händigen. Unterbrechungen des Vorbereitungsdienstes sind in dem Zeugnisse unter genauer 
Angabe der Dauer und der Gründe derselben anzuführen. 
824. 
Urlaub darf dem Rechtspraktikanten in jedem Jahre des Vorbereitungsdienstes nur in 
der Gesammtdauer von zwei Wochen gewährt werden. Den Urlaub ertheilt der Vorstand 
der Behörde oder der Rechtsanwalt. 
Die Urlaubszeit ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes anzurechnen, 
jedoch im Zeugnisse anzuführen. 
§ 25. 
Der Rechtspraktikant steht während des Vorbereitungsdienstes bei einer Behörde unter 
der Disziplin des Vorstandes derselben. 
Läßt sich der Rechtspraktikant in dienstlicher oder außerdienstlicher Beziehung ein un- 
geeignetes oder ordnungswidriges Benehmen zu Schulden kommen, so hat der Vorstand ihn 
zurechtzuweisen und, wenn die Zurechtweisung fruchtlos bleibt oder ein Verschulden schwererer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.