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830.
Die Prüfung der Zulassungsgesuche obliegt derjenigen Regierung, Kammer des Innern,
bei welcher der Rechtspraktikant die II. Prüfung abzulegen hat.
Kandidaten, welche sich über die vorschristsmäßige Erfüllung des Vorbereitungsdienstes,
über entsprechende Leistungen in demselben und zugleich über ein tadelloses Verhalten nicht
auszuweisen vermögen, sind unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, die übrigen sind zur
Prüfung einzuberufen.
Ueber erfolgte Zurückweisungen von Kandidaten ist sofort an das Staatsministerium
des Innern zu berichten.
8341.
Mit der Abhaltung der Prüfung wird an jedem Prüfungsorte eine aus Justiz- und
Verwaltungsbeamten gebildete Kommission betraut.
Den Vorsitz in der Kommission führt das rang- oder dienstälteste ortsanwesende Mitglied.
832.
Die Prüsung ist eine schriftliche.
833.
Gegenstände der Prüfung sind:
I. Abtheilung.
Landescivilrecht und zwar
a) in den Landestheilen rechts des Rheins:
gemeines bürgerliches Recht und bayerisches Hypothekenrecht,
b) in der Pfalz:
pfälzisches bürgerliches Recht,
Reichscivilrecht (Handels-, Wechsel-, Konkursrecht u. s. w.),
Civilprozeßrecht, einschließlich des Konkursverfahreus,
Strafrecht,
Strafprozeßrecht;
II. Abtheilung.
Staatsrecht des Königreichs Bayern und des Deutschen Reiches,
Katholisches und Protestantisches Kirchenrecht,
Polizeirecht,
Volkswirthschaftslehre und Sozialgesetzgebung,
Staatsfinanzwirthschaft.