Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Für jede Probeaufgabe ist eine besondere Note zu geben. 
Für jede Abtheilung wird eine Hauptnote durch Zusammenzählen der Einzelnoten 
und Theilung der Summe durch die Zahl der Einzelnoten und für beide Abtheilungen eine 
Gesammtnote durch Zusammenzählen der sämmtlichen Einzelnoten und Theilung der Summe 
durch die Zahl der sämmtlichen Einzelnoten festgesetzt. 
Die für Ausarbeitungen des praktischen Falles ertheilte Note ist in beiden Abtheilungen 
doppelt in Anrechnung zu bringen. 
Bei der Berechnung der Hauptnote und der Gesammtnote sich ergebende Bruchtheile, 
welche zwei Drittheile eines Ganzen übersteigen, sind als Ganzes zu rechnen. 
§ 39. 
Stil und Darstellungsgabe der Kandidaten sind durch eine besondere Note (Nebennote) 
zu würdigen. 
§ 40. 
Läßt sich nachweisen, daß der Vorschrift des § 36 zuwidergehandelt wurde, so sind 
die Bearbeitungen der betheiligten Kandidaten in dem Gegenstande mit der Note IV zu 
würdigen. Auch können solche Kandidaten durch Ministerialentschließung zur Wiederholung 
der Prüfung verwiesen werden. 
§ 41. 
Kandidaten, welche in einer der beiden Abtheilungen hinsichtlich der Bearbeitungen von 
fünf Probeaufgaben, oder in beiden Abtheilungen zusammen hinsichtlich der Bearbeitungen 
von acht Probeaufgaben mit der Note der unzureichenden Befähigung (IV) gewürdigt wurden, 
sind zur Wiederholung der Prüfung zu verweisen. 
Auch hiebei sind die Noten bezüglich der praktischen Fälle den Noten von zwei Probe- 
aufgaben gleich zu achten. 
§ 42. 
Nach Vollendung der Cenfur haben die Vorsitzenden der Censurkommissionen die Arbeiten 
der Kandidaten nebst den ertheilten Noten den vorgesetzten Staatsministerien vorzulegen. 
Nach Feststellung der Hauptnoten und der Gesammtuote durch die Staatsministerien 
wird das Ergebniß der Prüfung den einzelnen Kandidaten durch Vermittlung der Kreis- 
regierungen der Prüfungsorte mitgetheilt. 
§ 43. 
Kandidaten, welche zur Wiederholung der Prüfung verwiesen wurden, sowie Kandidaten, 
welche ohne ausreichenden Grund nach Beginn der Prüfung von derselben zurücktraten,
	        
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