Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

270 
sowie des Musters 13 zu 8 74 der Wehrordnung für das Königreich Bayern vom 19. Januar 
1889 Unsere Genehmigung ertheilt. 
Gegeben zu München den 6. Juli 1893. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Erhr. v. Feilitzsch. Frhr. u. Isch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
In Vertretung: 
Gerneth, Major. 
Aenderungen 
der 
Wehrordnung für das Hönigreich Gayern vom 19. Jannar 1339 
in Ausführung des Gesetzes, 
betreffend die Ersatzvertheilung, vom 26. Mai 1893. 
851. 
Ermittelung des Ersatzbedarfs. 
1. Die Zahl der in das Heer und in die Marine einzustellenden Rekruten bestimmt für 
jedes Jahr Seine Majestät der Kaiser, für das bayerische Heer Seine Majestät der König. 
Gesetz vom 26. Mai 1893 Art. 11 § 1. 
2. Hiernach wird bei allen Truppen= und Marinetheilen der Ersatzbedarf — unter 
Anrechnung der zum drei= oder vierjährigen Dienst freiwillig eintretenden Mannschaften 
— ermittelt. 
3.Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppentheile') wird dem Kriegsministerium bis zum 
15. April jedes Jahres mitgetheilt. 
*) Bei Berechnung des Ersatbedarss bleiben die etwa zur Einbernsung gelangenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts (§ 9) außer Betracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.