Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

M 24. 271 
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Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem 
Königlich Preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt; 
die Aufstellung erfolgt getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung. 
862. 
Ersatzvertheilung. Allgemeines. 
. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das bayerische Militärkontingent durch 
das Kriegsministerium, für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militär— 
kontingent durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs- 
Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke) 
vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken 
vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen?") 
ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung. 
Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das 
Königlich Preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen 
der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgiltige Vertheilung 
erfolgt durch das Königlich Preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des 
Ergebnisses der Schiffermusterungen (§ 76,0) nach Maßgabe der Zahl der zur Ein- 
stellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen. 
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung 
wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung 
unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der 
Ausfall auf die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach 
Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt. 
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Be- 
darfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militär- 
kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden 
Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 Reichs-Militär-Gesetzes in der Fassung 
des Gesetzes vom 6. Mai 1880 zur Anshebung gelangen. Deu Ausgleich regeln die 
Kriegsministerien unter einander. 
*) Das Grosherzogihum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorpobezirl 10). 
**) Die in Verücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen 
und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul- 
amts bleiben außer Ausatz. 
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