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Der festgestellte Ersatzbedarf der Marinetheile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem
Königlich Preußischen Kriegsministerium bis zum 15. April jedes Jahres mitgetheilt;
die Aufstellung erfolgt getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemännischen)
Bevölkerung.
862.
Ersatzvertheilung. Allgemeines.
. Der Gesammtbedarf an Rekruten wird für das bayerische Militärkontingent durch
das Kriegsministerium, für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militär—
kontingent durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs-
Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke)
vertheilt, und zwar nach dem Verhältniß der im laufenden Jahre in diesen Bezirken
vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen?")
ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung.
Die vorläufige Vertheilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das
Königlich Preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen
der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgiltige Vertheilung
erfolgt durch das Königlich Preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des
Ergebnisses der Schiffermusterungen (§ 76,0) nach Maßgabe der Zahl der zur Ein-
stellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung
wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung
unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenantheil nicht aufzubringen, so wird der
Ausfall auf die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach
Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen vertheilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Be-
darfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militär-
kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden
Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 Reichs-Militär-Gesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 6. Mai 1880 zur Anshebung gelangen. Deu Ausgleich regeln die
Kriegsministerien unter einander.
*) Das Grosherzogihum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armeekorpobezirl 10).
**) Die in Verücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen
und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul-
amts bleiben außer Ausatz.
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