Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist 
im übrigen das militärische Bedürfniß maßgebend. 
Gesetz vom 26. Mai 1893. Art. 11 § 1. 
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzvertheilung 
nicht statt. 
8653. 
Ministerial-Ersatzvertheilung. 
. Die seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des §52 aufzu- 
stellende Ersatzvertheilung bildet die Ministerial-Ersatzvertheilung. 
Die seitens des Kriegsministeriums aufsgestellte Ministerial-Ersatzvertheilung enthält 
außer der Gesammtzahl der aus jedem Armeccorps-Bezirk zu stellenden Rekruten die 
Zahl der behufs Ausgleichs für Truppentheile des andern Armeecorps beziehungsweise 
für diejenigen Truppentheile abzugebenden Rekruten, welche sich gleichmäßig aus den 
beiden Ersatz-Bezirken ergänzen (Heerordnung § 2,). 
Diese Ministerial-Ersatzvertheilung für das Königreich Bayern wird vom Kriegsministerium 
im Vereine mit dem Königlichen Staatsministerium des Innern den Ersatzbehörden III. Instanz 
zugeschlossen. Das Königlich Preußische Kriegsministerium übersendet die Ministerial-Ersatz- 
vertheilung dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern, dem Großherzoglich Hes- 
sischen Ministerium des Innern und der Justiz, dem Reichs-Marine-Amt, sämmtlichen unter- 
stellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich Hessischen (25.) Division. 
. Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatz- 
vertheilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maß- 
gabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. Ueberzähligen auf die 
Armeekorpsbezirke vertheilt. 
Ueber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe §54,, 
8 Da. 
Korps-Ersatzvertheilung. 
. Die Generalkommandos vertheilen im Einverständniß mit den in der III. Instanz fun- 
girenden Civil-Verwaltungsbehörden (§ 2,0) den aus ihrem Bereiche aufzubringenden Er- 
satzbedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzvertheilung) nach dem Verhältniß der in diesen 
Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen). 
Die Korps-Ersatzvertheilung enthält die Vertheilung der innerhalb der einzelnen Brigade= 
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppentheile 2c. 
*) Siehe Anmerlung ä) zu §5211.
	        
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