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Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird
— unter Beachtung des im § 52),) enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl auf
die übrigen Brigadebezirke des Armeekorpsbezirks nach Maßgabe der in demselben vor-
handenen Ueberzähligen vertheilt.
Kann ein Armeekorpsbezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem
Kriegsministerium hievon Mittheilung zu machen.
Der Bedarf an Ersatzreservisten (§ 130)) wird durch die Generalkommandos berechnet
und auf die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren
Militärpflichtigen vertheilt.
855.
Brigade-Ersatzvertheilung.
. Nach Empfang der Korps-Ersatzvertheilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vor-
läufige Brigade-Ersatzvertheilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als
Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Aus-
wahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen, dient.
Für die Aufsstellung dieser vorläufigen Ersatzvertheilung ist die Zahl der im laufenden
Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen Militärpflich-
tigen?) maßgebend.
Ist ein Aushebungsbezirk nicht im Stande, die ihm durch die vorläufige Brigade-
Ersatzvertheilung auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aus-
hebungsbezirke desselben Brigadebezirks im Verhältniß der in denselben vorhandenen
Ueberzähligen herangezogen.
Die endgültige Brigade-Ersatzvertheilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts
im gesammten Brigadebezirk nach dem Verhältniß der in den einzelnen Aushebungs-
bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst verfügbaren tanglichen
Militärpflichtigen festgestellt.
Die Brigadekommandeure entwerfen als Grundlage für die Auswahl der im Brigade-
bezirk, nach Berücksichtigung der gemäß § 40, am 1. Februar des laufenden Kalender-
jahres als überzählig zur Ersatzreserve überwiesenen Personen noch aufzubringenden
Ersatzreservisten eine vorläufige Vertheilung nach Maßgabe der im laufenden Jahre in
jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten D enthaltenen Militärpflichtigen. Der
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) Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Zisser 4.