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In Ziff. 4 fällt der zweite Absatz
Im dritten Absatz lautet das Citat am Schluß „(8 52,2)“.
In dem Muster 9 fällt die Spalte „Bundesstaaten“ fort; hinter der Spalte
Bedarf muß — wenn erforderlich unter Heranziehung einzelner Aushebungsbezirke zur
Deckung des Ausfalls in anderen — im Brigadebezirk endgiltig aufgebracht werden.
858.
fort.
„Heizer“ wird eine neue Spalte „Segelmacher“ eingeschoben.
In dem Muster 10 falleu die Spalten „Bundesstaaten“ und „Außerdem“, sowie
die Anmerkungen 2 und 4 fort. Die Anmerkung 3 wird Anmerkung 2.
In Ziff. 5 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
„Nachdem diese Nachweisungen für die Ersatzbezirke zusammengestellt sind,
werden sie bis zum 15. April an das Kriegsministerium eingereicht."“
§ 60.
In Ziff. 1 tritt an den Schluß des ersten Satzes die Bemerkung:
„(siehe auch 8 68,)“.
868.
In Ziff. 3 tritt hinter den dritten Absatz als neuer Absatz hinzu:
„Der Brigadekommandeur meldet nach näherer Anordnung des General-
kommandos an dieses summarisch die Zahl der in den unterstellten Aushebungs-
bezirken vorhandenen tauglichen Militärpflichtigen, ausschließlich derjenigen, welche
in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse zurückgestellt bezw. zu befreien sind
und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts. Diese Angaben werden
für die Armeekorpsbezirke zusammengestellt und spätestens bis zum 5. Mai
an das Kriegsministerium mitgetheilt.“
§ 7.
In Ziff. 5 tritt am Schluß als neuer Absatz hinzu:
„Falls tangliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Be-
völkerung zur Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die
Marine aufzubringen hat, so sind dieselben zunächst für die Armee auszuheben;
der endgiltigen Brigadeersatzvertheilung ist jedoch eine besondere hierauf bezügliche
Meldung anzufügen, welche vom Generalkommando an das Kriegsministerium in
Vorlage gebracht wird."“