Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

24. 275 
874. Muster 13 
... ., Nachweisung 
Ziff. 3 erhält folgende Fassung: der nich an. 
„Die Generalkommandos melden sobald als möglich — spätesteus bis zum kunen, ewie 
1. September — unter Benutzung des Musters 13 an das Kriegsministerinm i 
die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffen- Fuoslwuc uer 
gbarc - 
gattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung lichen Militär 
von Aushilfe erforderlich ist.“ vslichtigen. 
876. 
Ziff. 4 erhält folgende Fassung: 
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung werden ausgehoben."“ 
Ziff. 5 fällt weg. 
Ziff. 6 wird Ziff. 5. 
Als neue Ziff. 6 wird eingeschoben: 
„6. Der Brigadekommandeur gibt die Meldung der Zahl der Tauglichen 
an das Generalkommando, dieses an das Königlich Preußische Kriegsministerium 
— unter Trennung der im Muster 13 aufgeführten Kategorien der seemännischen 
(halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich Preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die 
verschiedenen Marinetheile endgiltig und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon 
Mittheilung.“ 
Ziff. 7 fällt weg und die Ziff. 8, 9, 10 werden 7, 8, 9. 
8841. 
In Ziff. 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: „(8 76))“. 
Im zweiten Absatz fallen die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —" weg. 
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: 
Gesetz vom 26. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom 
26. Mai 1893. 
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen: 
„852. Ersatzvertheilung. Allgemeines."“ 
„Muster 13 zu §74. Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie 
der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militär- 
pflichtigen."“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.