Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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874. Muster 13 
... ., Nachweisung 
Ziff. 3 erhält folgende Fassung: der nich an. 
„Die Generalkommandos melden sobald als möglich — spätesteus bis zum kunen, ewie 
1. September — unter Benutzung des Musters 13 an das Kriegsministerinm i 
die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffen- Fuoslwuc uer 
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gattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung lichen Militär 
von Aushilfe erforderlich ist.“ vslichtigen. 
876. 
Ziff. 4 erhält folgende Fassung: 
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen) 
Bevölkerung werden ausgehoben."“ 
Ziff. 5 fällt weg. 
Ziff. 6 wird Ziff. 5. 
Als neue Ziff. 6 wird eingeschoben: 
„6. Der Brigadekommandeur gibt die Meldung der Zahl der Tauglichen 
an das Generalkommando, dieses an das Königlich Preußische Kriegsministerium 
— unter Trennung der im Muster 13 aufgeführten Kategorien der seemännischen 
(halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter. 
Das Königlich Preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die 
verschiedenen Marinetheile endgiltig und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon 
Mittheilung.“ 
Ziff. 7 fällt weg und die Ziff. 8, 9, 10 werden 7, 8, 9. 
8841. 
In Ziff. 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: „(8 76))“. 
Im zweiten Absatz fallen die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —" weg. 
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: 
Gesetz vom 26. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom 
26. Mai 1893. 
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen: 
„852. Ersatzvertheilung. Allgemeines."“ 
„Muster 13 zu §74. Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie 
der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militär- 
pflichtigen."“