24. 275
874. Muster 13
... ., Nachweisung
Ziff. 3 erhält folgende Fassung: der nich an.
„Die Generalkommandos melden sobald als möglich — spätesteus bis zum kunen, ewie
1. September — unter Benutzung des Musters 13 an das Kriegsministerinm i
die Zahl der im Ersatzbezirk noch vorhandenen Ueberzähligen — nach Waffen- Fuoslwuc uer
gbarc -
gattungen getrennt — beziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung lichen Militär
von Aushilfe erforderlich ist.“ vslichtigen.
876.
Ziff. 4 erhält folgende Fassung:
„Sämmtliche tauglichen Militärpflichtigen der seemännischen (halbseemännischen)
Bevölkerung werden ausgehoben."“
Ziff. 5 fällt weg.
Ziff. 6 wird Ziff. 5.
Als neue Ziff. 6 wird eingeschoben:
„6. Der Brigadekommandeur gibt die Meldung der Zahl der Tauglichen
an das Generalkommando, dieses an das Königlich Preußische Kriegsministerium
— unter Trennung der im Muster 13 aufgeführten Kategorien der seemännischen
(halbseemännischen) Bevölkerung — sofort weiter.
Das Königlich Preußische Kriegsministerium regelt die Vertheilung auf die
verschiedenen Marinetheile endgiltig und macht dem Reichs-Marine-Amt hiervon
Mittheilung.“
Ziff. 7 fällt weg und die Ziff. 8, 9, 10 werden 7, 8, 9.
8841.
In Ziff. 8 am Schluß des ersten Absatzes lautet das Citat: „(8 76))“.
Im zweiten Absatz fallen die Worte „— sofern Prozentmannschaften vorhanden —" weg.
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu:
Gesetz vom 26. Mai 1893. Gesetz, betreffend die Ersatzvertheilung vom
26. Mai 1893.
Im Inhalts-Verzeichniß treten folgende Fassungen an Stelle der bisherigen:
„852. Ersatzvertheilung. Allgemeines."“
„Muster 13 zu §74. Nachweisung der nicht aufgebrachten Rekruten, sowie
der als überzählig zur Einstellung verfügbaren tauglichen Militär-
pflichtigen."“