Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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eseh und Verardungsgct 
für das 
Königreich Bayern. 
M 28. 
München, den 8. Angust 1893. 
  
Inhalt: 
Bekanutmachung vom 8. August 1893, Maßregeln gegen Viehseuchen betressend. — Röniglich Allerhöchste Gench= 
migung zur Annahme fremder Dekorationen. 
Nr. 1172. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Einvernehmen mit dem Reichsamte des Innern und in theilweiser Abänderung der 
Bestimmung in Abs. 2 Ziff. 1 der Bekanntmachung vom 8. März l. Is. — Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt S. 65 — wird hiemit die Einfuhr lebender Schweine aus den Kontumaz- 
anstalten Steinbruch und Bielitz—Biald zur sofortigen Abschlachtung unter den gleichen 
Bedingungen gestattet, unter denen dieselbe gegenwärtig aus der Kontumazanstalt in 
Wienerneustadt zugelassen ist. 
München, den 8. Angust 1893. 
v. Neumayr, Staatsrath. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
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