Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

30. 293 
ferner bei Meßgläsern auf Einguß 
bei mehr als 100 bis einschließlich 200 cecm 0,5 cem, 
200 „ » 500 „ 1,0 „ 
„ „ „„ 50 0E 2,0 „ 
bei Meßgläsern gleicher Größe auf Ausguß das Doppelte. 
Sodann darf bei Meßgläsern auf Einguß der Fehler desjenigen Naumes, welcher in 
zehn aufeinander folgenden kleinsten Theilabschnitten enthalten ist, im Mehr oder Minder 
an keiner Stelle der Eintheilung mehr betragen als 
1 Ccm bei Eintheilung in 10 und 5 ccm 
;0, + » 7“ » » 2 7“ 
0,2 „ „ » »1und0,5» 
0,1 « « » » 0,2 11 0, 1I 77 
bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge; bei den Büretten und Meß- 
pipetten mit Eintheilungen in 0,01 bis einschließlich 0,2 cem nicht mehr als ein Drittel 
eines kleinsten Theilabschnittes, bei den anderen nicht mehr als ein Viertel. 
§ 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt durch Aufätzen des Präcisions-Aichstempels bei Kolben un- 
mittelbar über der Strichmarke und über der Bezeichnung, bei Vollpipetten unmittelbar 
über dem oberen Strich und, wenn der Meßraum auch nach unten durch einen Strich ab- 
gegrenzt ist, unmittelbar unter diesem, bei den übrigen Geräthen dicht oberhalb des obersten 
und unterhalb des untersten Striches. Außerdem erhalten die Ablaufspitzen einen Stempel 
dicht an der Mündung. 
86. 
Aichungsstelle. 
Die Aichung der Meßgeräthe erfolgt bis auf Weiteres nur durch die k. Normal= 
Aichungs-Kommission. 
München, den 15. August 1893. 
Königl. Uormal-Richungs-Nommission. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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