Contents: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bahnen Wegeleben —Thale bezw. Frose — Ballenstedt, die im Artikel 1 unter 
Nr. 2 bezeichnete Bahn bei Cönnern mit der Strecke Halle — Aschersleben, bei 
Bernburg mit der Strecke Cöthen — Güsten und bei Calbe a. d. Saale mit der 
Strecke Berlin — Blankenheim in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden. 
Im Uebrigen soll sowohl die Feststellung der gesammten Bauprojekte für 
die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahnen, als auch die Prüfung 
der anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der König- 
lich Preußischen Regierung, welche indeß sowohl bezüglich der Tracen der Bahnen, 
wie bezüglich der Anlegung von Stationen und Haltestellen in dem Anhaltischen 
Staatsgebiet etwaige besondere Wünsche der Herzoglichen Regierung thunlichst 
berücksichtigen wird, zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und 
Genehmigung der Bauprojekte, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, 
Brücken, Durchlässen, Flußkorrekturen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen be- 
treffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung 
innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der einen oder anderen der beiden 
Bahnen in Folge eintretenden Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, 
Staats= oder Vicinalstraßen, welche die projektirten Eisenbahnen kreuzen, von der 
Herzoglich Anhaltischen Regierung angeordnet oder genehmigt werden, so wird 
zwar Preußischerseits gegen die Ausführung derartiger Anlagen keine Einsprache 
erhoben werden, die Herzoglich Anhaltische Regierung verpflichtet Sich aber dafür 
einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der Eisenbahnen gestört 
wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kostenaufwand erwächst. 
Artikel Drei. 
Die Spurweite der Geleise soll 1/4135 in im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 unter Nr. 1 
und 2 benannten Bahnen nach den Bestimmungen der Bahnordnung für Deutsche 
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 herzustellen und 
demnächst zu betreiben. 
Artikel Vier. 
Die Herzoglich Anhaltische Regierung übernimmt für den Fall der Aus- 
führung der einen oder anderen der beiden, den Gegenstand dieses Vertrages 
bildenden Bahnen — in Anerkennung der für die betreffenden Theile Ihres 
Staatsgebietes hiermit verknüpften Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb Ihres Landesgebietes der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, 
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un- 
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten,
	        
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