Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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für das Deutsche Reich vom 13. ds. Mts. Nr. 41 abgedruckte Nachtragsverzeichniß derjenigen 
höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
München, den 18. Oktober 1893. 
Arhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Abdruck. 
Uachtrags-Verzeichnih 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
(Vgl. Bekanmmachung vom 31. Mai 1893, Centr.-Bl. S. 171.) 
Bemerlung: Die mit einem ##bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligatorischen Unlerricht im Lalein. 
C. Lehraustalten, bei welchen das Gestehen der Entlassungsprüsung zur Darlegung der 
Gefähigung gefordert wird. 
u. Progymnasien. 
Königreich Preußen. 
Hofgeismar: „Progymnasium (früher: Real-Progymnasium, unter C. c. I. des Hauptverzeichnisses). 
Anmerk. Lehranstalt, welche besugt ist, Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unter- 
richt im Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn letztere an dem 
für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen und 
nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer Prüfung 
ein Zeugniß über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten 
haben. 
D. Realschulen. 
Freie und Hausestadt Hamburg. 
#Cuxhaven. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
k. Privat-Lehranstalten.? 
I. Königreich Preußen. 
Paderborn: Fünterrichts-Anstalt (Privat-Realschule) von Heinr. Reismann. 
Anmerk. Anerkennung mit rückwirkender Kraft bis zum Ostertermin 1893. 
D) Die nachsolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse uur auf Grund des Besichens einer im 
Beisein eines Negierungs Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sosern für diese Prüfung das 
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 61* 
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