Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

156

den  Stand  des  in  freier  Luft  und  im  Schatten  hängenden
Thermometers  ebenfalls  nach  Graden  und  Zehntelgraden,
endlich
Windrichtung  und  Aussehen  des  Himmels
aufzeichnen,  zugleich  aber  auch  die  genaue  Zeit  der  Aufzeichnung  nach
Tag,  Stunden  und  Minuten
jedesmal  beifügen.  —  Der  gegenwärtigen  Instruktion  folgt  als
Anhang  eine  umständliche  Anweisung  zum  Aufzeichnen  der
Beobachtungen;  zugleich  werden  die  nöthigen  Formulare
mitgegeben.

3)  Obwohl  hinsichtlich  der  Beobachtungszeit  keine  Beschränkung
  festgesetzt  wird,  so  ist  doch  der  bequemen  Berechnung  wegen
zu  wünschen,  daß  womöglich  volle  Stunden  gewählt  werden,
und  nur  ausnahmsweise  zwischen  den  Stunden  die  Beobachtung
geschehe.

Als  Beobachtungszeiten  werden  empfohlen:

Eine  Morgenstunde  (vorzüglich  um  die  Zeit  des  Sonnen-Aufgangs.)



Eine  Mittagsstunde  (zwischen  12  und  3  Uhr.)
Eine  Abend=  oder  Nachtstunde.

Bei  Sturm,  Gewitter,  vorübergehendem  Regen,  überhaupt
bei  schnell  wechselndem  Zustande  der  Atmosphäre  werden  keine
Beobachtungen  aufgeschrieben.

4)  Die  Zahl  der  Beobachtungen  wird  nicht  vorgeschrieben,
doch  soll  dieselbe  in  dem  Zeitraume  eines  Vierteljahres  nie
weniger  als  90  betragen.

5)  Die  Beobachtungen  sind  vierteljährlich  an  das  Conservatorium
  der  k.  Sternwarte  bei  München  einzusenden.

6)  Da  ohne  genaue  Untersuchung  und  Vergleichung  der
Instrumente  und  ohne  Kenntniß  ihrer  Aufstellungsweise  und
örtlicher  Verhältnisse  keine  gründlichen  Beobachtungsresultate
überhaupt  zu  erhalten  sind,  so  ist  auf  die  Herstellung  der  hierauf
bezüglichen  Bestimmungen  bei  der  gegenwärtigen  meteorologischen
  Unternehmung  geeignet  Rücksicht  zu  verwenden;  und  so
wie  einerseits  dem  Conservatorium  der  königl.  Sternwarte  zur
Pflicht  gemacht  worden,  die  wesentlichen  Angaben  zu  erheben
und  zusammenzustellen,  so  ergeht  hiemit  andererseits  an  die
königl.  Gerichtsärzte  der  Auftrag,  zu  dem  erwähnten  Zwecke,
insoweit  ihre  Mitwirkung  erforderlich  sein  wird,  nach  Kräften
behilflich  zu  sein,  und  zwar