Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

K 41. 339 
staatlichen Forstbeamten jeweils für 12 Jahre aufzustellenden, vom Familienrath zu ge- 
nehmigenden Forstwirthschaftsplane. 
Der Fideikommißbesitzer kann die vorhandenen nichtpupillenmäßigen Werthpapiere durch 
pupillenmäßige Anlagen ersetzen, sobald er den Zeitpunkt für geeignet hält. 
Coursverluste, welche bei Veränderungen am Kapitalstock durch Verloosung etc. auf die 
Surrogirung des Nominalwerthes erwachsen, trägt der Fideikommißbesitzer, Cours= und 
sonstige Gewinne aus den Kapitalien fallen dem Fideikommisse zu. 
2. Der Fideikommißbesitzer bezw. dessen Allodialnachlaß haftet nicht blos für etwaige 
Deteriorirung und ordnungswidrige Nutzung des Grundvermögens, sondern auch für den an- 
gemessenen Stand und Betrieb der Oekonomie= und sonstigen Wirthschaften und dafür, daß 
das gesammte Mobilar und Inventar mindestens den Schätzungswerth hat, wie es seinerzeit 
auf ihn übergegangen ist. 
Für Verwendungen in das Fideikommiß, wie Verbesserungen, Zukäufe, Bau= und 
Prozeßkosten, Fideikommißschuldentilgung und dergl. kann keine Entschädigung verlangt und 
es darf auch nichts wieder weggenommen werden; insbesondere sollen solche Mobiliarstücke, 
welche nicht ohnehin zum Fideikommisse gehören, ohne Entschädigung als Fideikommißgut 
gelten, soferne der verlebte Fideikommißbesitzer hierüber nicht testamentarisch anders ver- 
fügt hat. 
Einnahms= und Zahlungsrückstände früherer Jahre gehören zum Allodialnachlaß; die 
Revenüen des laufenden Jahres werden in der Weise getheilt, daß die Gesammtrente, wie 
sich solche am Schlusse des Kalenderjahres effektiv ergibt, repartirt wird und daß der bis 
zum Todestage des Fideikommißbesitzers zu berechnende Antheil zu dem Nachlaß desselben 
gehört. 
Die Einhebung aller Einnahmen und die Regulirung sämmtlicher Ausgaben des 
laufenden Jahres ist ausschließlich Sache des Fideikommißfolgers, dessen Verwaltungsrecht 
selbstverständlich mit dem Tode seines Vorgängers beginnt und von den Allodialerben in 
keiner Weise beeinflußt werden kann. 
Eine nachträgliche Nutzung etwaiger Einsparungen gegenüber dem Forstwirthschaftsplane 
findet weder für die Nachlaßmasse statt, noch ist solche dem Fideikommißfolger gestattet. 
3. Die Besitzungen in Guttenberg und Umgebung (§ 1 Num. I Ziff. 1 mit 7) 
dürfen im Ganzen sowenig veräußert werden, als das Stammschloß zu Guttenberg als 
Einzelnobjekt. Im Uebrigen sind Veräußerungen von Fideikommißobjekten gestattet, wenn 
durch die Surrogate ein überwiegender Vortheil für das Fideikommiß erzielt werden kann 
und soll das Fideikommißgericht in solchen Fällen die etwa verweigerte Zustimmung einzelner 
und sogar aller Anwärter zu ergänzen befugt sein. 
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