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staatlichen Forstbeamten jeweils für 12 Jahre aufzustellenden, vom Familienrath zu ge-
nehmigenden Forstwirthschaftsplane.
Der Fideikommißbesitzer kann die vorhandenen nichtpupillenmäßigen Werthpapiere durch
pupillenmäßige Anlagen ersetzen, sobald er den Zeitpunkt für geeignet hält.
Coursverluste, welche bei Veränderungen am Kapitalstock durch Verloosung etc. auf die
Surrogirung des Nominalwerthes erwachsen, trägt der Fideikommißbesitzer, Cours= und
sonstige Gewinne aus den Kapitalien fallen dem Fideikommisse zu.
2. Der Fideikommißbesitzer bezw. dessen Allodialnachlaß haftet nicht blos für etwaige
Deteriorirung und ordnungswidrige Nutzung des Grundvermögens, sondern auch für den an-
gemessenen Stand und Betrieb der Oekonomie= und sonstigen Wirthschaften und dafür, daß
das gesammte Mobilar und Inventar mindestens den Schätzungswerth hat, wie es seinerzeit
auf ihn übergegangen ist.
Für Verwendungen in das Fideikommiß, wie Verbesserungen, Zukäufe, Bau= und
Prozeßkosten, Fideikommißschuldentilgung und dergl. kann keine Entschädigung verlangt und
es darf auch nichts wieder weggenommen werden; insbesondere sollen solche Mobiliarstücke,
welche nicht ohnehin zum Fideikommisse gehören, ohne Entschädigung als Fideikommißgut
gelten, soferne der verlebte Fideikommißbesitzer hierüber nicht testamentarisch anders ver-
fügt hat.
Einnahms= und Zahlungsrückstände früherer Jahre gehören zum Allodialnachlaß; die
Revenüen des laufenden Jahres werden in der Weise getheilt, daß die Gesammtrente, wie
sich solche am Schlusse des Kalenderjahres effektiv ergibt, repartirt wird und daß der bis
zum Todestage des Fideikommißbesitzers zu berechnende Antheil zu dem Nachlaß desselben
gehört.
Die Einhebung aller Einnahmen und die Regulirung sämmtlicher Ausgaben des
laufenden Jahres ist ausschließlich Sache des Fideikommißfolgers, dessen Verwaltungsrecht
selbstverständlich mit dem Tode seines Vorgängers beginnt und von den Allodialerben in
keiner Weise beeinflußt werden kann.
Eine nachträgliche Nutzung etwaiger Einsparungen gegenüber dem Forstwirthschaftsplane
findet weder für die Nachlaßmasse statt, noch ist solche dem Fideikommißfolger gestattet.
3. Die Besitzungen in Guttenberg und Umgebung (§ 1 Num. I Ziff. 1 mit 7)
dürfen im Ganzen sowenig veräußert werden, als das Stammschloß zu Guttenberg als
Einzelnobjekt. Im Uebrigen sind Veräußerungen von Fideikommißobjekten gestattet, wenn
durch die Surrogate ein überwiegender Vortheil für das Fideikommiß erzielt werden kann
und soll das Fideikommißgericht in solchen Fällen die etwa verweigerte Zustimmung einzelner
und sogar aller Anwärter zu ergänzen befugt sein.
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