Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

et- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
München, den 10. Januar 1893. 
Inhyalt: 
Actanuemachung vom#. Jannar 1893, die Festfetung der für die Naturalverpflegung zu vergürenden Beträge für 
das Jahr 1897 betreffend. Belanutmachung vom 7. Jannar 1893, die Mevision der Arzueilare für das König- 
reich Bayern betreffend. Bekauntmachung vom 1. Jannar 1893, die Aus führung der Nechtsanwaltsordnung 
vom 1. Juli 1878, hier die Vorstände der Anwaltskammern betressend. — Nöniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Deloration. — Confulat der? Vereinigten Slaaten von Amerila in Nürnberg. — Noliz. 
Nr. 112. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge für 
das Jahr 1893 betreffend. 
t#. Stantsministerium des Innern und fi. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
19. Dezember 1892 (Centralblatt S. 713) ist auf Grund der Vorschriften in § 9 Ziff. 2 
des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 
13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 1893 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu 
gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) für die Mittagskost 10 „ 35 „ 
J) für die Abendkost 250 „ 20 „ 
(1) für die Morgenkost 15 „ 10 
München, den 3. Jannar 1893. 
Frhr. v. Feilitzsch. v. Vasferling. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
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