Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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sie nicht der zunächst berufene Familienrath beizulegen vermag, durch ein Schiedsgericht 
endgiltig zu entscheiden. 
Das Schiedsgericht ist auch dann zuständig, wenn der Familienrath nur aus zwei 
Mitgliedern und unter diesen Meinungsverschiedenheit über etwaige, der Beschlußfassung des 
Familienrathes unterliegende Punkte besteht, setzt ferner, wenn der Fideikommißbesitzer der 
Einzige oder der einzig Großjährige seines Stammes ist, den Forstetat fest und entscheidet 
alle Differenzen des Fideikommißbesitzers mit seinen Familienangehörigen. 
Als Schiedsrichter werden drei adelige Großgrundbesitzer gewählt und jeder Abgang 
wird durch Neuwahl vom Familienrathe oder, soferne der Fideikommißbesitzer der einzig 
Großjährige ist, mittels Ernennung von ihm sofort ergänzt. Ersolgt die Ergänzung nicht 
binnen vier Wochen, so tritt Cooptation durch das Schiedsgericht ein. 
Bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den auf Guttenberg succedirenden Agnaten und 
dem freiherrlich von und zu Guttenberg'schen Weiberstamme aber benennt jede 
Partei ein Mitglied des Schiedsgerichtes und wird das dritte als Obmann von den beiden 
gewählten Schiedsrichtern cooptirt und mangels Einigung vom Fideikommißgerichte bestimmt. 
6. Der ins Fideikommiß succedirende Sohn des Freiherrn Theodor von und 
zu Guttenberg und seiner Gemahlin Maria geb. Gräfin von Rottenhan muß sich bei 
der Theilung des elterlichen Nachlasses den Betrag von 180000 JXA als Aequivalent für 
das dem Fideikommisse einverleibte Rittergut Neuhaus auf seinen Pflichttheil anrechnen lassen. 
ID. Besondere Lasten des Gesammtfideikommisses. 
§ 6. 
1. Die Brüder der Fideikommißbesitzer und bei Vererbung des Fideikommisses in 
direkter Linie auf die Descendenz vorverstorbener präsumtiver Fideikommißfolger auch die Brüder 
dieser vorverstorbenen Familienhäupter werden nach zurückgelegtem 21. Lebensjahre apanagirt. 
Die Apanagen betragen zusammen jährlich höchstens 10000 „A Jede jüngere Ge- 
neration wird im Apanagenbezug durch ältere Berechtigte ausgeschlossen und erhält von der 
Maximalsumme zusammen immer nur den Betrag, der noch nicht eingewiesen ist. 
Insoweit hienach Rechte vorgehender Generationen nicht entgegenstehen, beträgt die 
Apanage in jeder Linie: wenn nur ein einziger Apanagirter vorhanden ist, 8000 JN und 
für 2 oder mehr Brüder je einen Kopftheil aus 10000 = Die Brüderzahl zur Zeit des 
Eintritts des ältesten in den Bezug bestimmt die Apanagenquote der betheiligten Brüder 
auf ihre ganze Lebenszeit. 
Apanagirte, welche aus irgend welchem Grunde das Schiedsgericht gegen den Fidei- 
kommißbesitzer anrufen und als sachfällig erklärt werden, verlieren damit ohne Weiteres ihre 
Apanage für die nächsten zwei Monate und können derselben noch auf weitere vier Monate
	        
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