Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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durch das Schiedsgericht für verlustig erklärt werden; die eingezogenen Apanagenquoten fallen 
dem Unterstützungsfond (8 2 lit. c) zu. 
Apanagen-Anwärter sind in Ermanglung eigener genügender Mittel vom Fideikommiß- 
besitzer bis zum zurückgelegten 2.1. Lebensjahre zu unterhalten und erziehen zu lassen, soferne 
sie ihrer Ausbildung ununterbrochen obliegen. Unter Erziehung wird verstanden die Aus- 
bildung für den Offiziersstand oder den höheren Civilstaatsdienst je nach Wunsch des 
Berechtigten. 
2. Die Wittwen aller Vorgänger im Fideikommisse und bei Vererbung des Fidei- 
kommisses in direkter Linie die Mutter eines jeden Fideikommißbesitzers haben für die Dauer 
ihres Wittwenstandes Anspruch auf Witthum und Wittwensitz. 
Das Witthum beträgt jährlich, wenn nur eine Wittwe vorhanden ist, 3000 JX, 
wenn mehrere Wittwen concurriren, einen Kopftheil von 4000 „A. Der Wittwensitz besteht 
aus einer angemessenen Wohnung im Familienhause zu Würzburg. Zur Einrichtung wird, 
— soferne dies im Ehevertrage vereinbart worden ist — ein einmaliger Zuschuß von 1000 = 
gewährt, im Uebrigen ist die Einrichtung und die Unterhaltung der Wohnungsräume Sache 
der Berechtigten. 
Die Wittwe des Stifters, Freifrau Louise von und zu Guttenberg, geb. Fürstin 
von Thurn und Taxis, erhält als Witthum auf Lebensdauer den Betrag von jährlich 
3428 J 57 J, welcher als Fideikommißschuld II. Klasse einzutragen ist, und der Frei- 
frau Maria von und zu Guttenberg, geb. Gräfin von Nottenhan, Gemahlin des 
Freiherrn Theodor von und zu Guttenberg wird als solches der Betrag von jährlich 
7000 JX aus den Renten des Rittergutes Neuhaus und von 3000 „X aus den übrigen 
Renten des Fideikommisses auf Lebensdauer bestimmt. 
3. Alle weiblichen Familienglieder, deren Brüder apanageberechtigt sind oder sein würden, 
erhalten in Ermangelung anderen Vermögens oder Einkommens die nöthige Alimentation 
und unter denselben Voraussetzungen gleich den Töchtern der Fideikommißbesitzer bei ihrer 
Verehelichung als Abfindung den Betrag von 3000 -X. 
4. Alle Zahlungen erfolgen in Vierteljahresraten pränumerando auf Rechnung und 
Gefahr der Berechtigten mittels Zusendung an sie selbst oder ihre Bevollmächtigte, an Letztere 
jedoch nur, wenn der Bevollmächtigte außer notarieller und bezw. gerichtlicher Vollmacht 
dem Fideikommißbesitzer auf Verlangen auch genügende Ausweise über den Aufenthalt des 
Berechtigten vorlegt. Insolange der Aufenthalt des bezw. der Berechtigten unbekannt ist, 
cessirt die Zahlung, ohne daß später die Nachzahlung beansprucht werden kann. 
5. Die Apanagen, die Witthume und die Alimentationen der weiblichen Familienglieder 
dürfen nicht Gegenstand eines Arrestes oder einer Exekution sein, widrigenfalls das Bezugs- 
recht mit dem Augenblicke erlischt, in welchem der Arrest angelegt oder die Exekution ein-
	        
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