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durch das Schiedsgericht für verlustig erklärt werden; die eingezogenen Apanagenquoten fallen
dem Unterstützungsfond (8 2 lit. c) zu.
Apanagen-Anwärter sind in Ermanglung eigener genügender Mittel vom Fideikommiß-
besitzer bis zum zurückgelegten 2.1. Lebensjahre zu unterhalten und erziehen zu lassen, soferne
sie ihrer Ausbildung ununterbrochen obliegen. Unter Erziehung wird verstanden die Aus-
bildung für den Offiziersstand oder den höheren Civilstaatsdienst je nach Wunsch des
Berechtigten.
2. Die Wittwen aller Vorgänger im Fideikommisse und bei Vererbung des Fidei-
kommisses in direkter Linie die Mutter eines jeden Fideikommißbesitzers haben für die Dauer
ihres Wittwenstandes Anspruch auf Witthum und Wittwensitz.
Das Witthum beträgt jährlich, wenn nur eine Wittwe vorhanden ist, 3000 JX,
wenn mehrere Wittwen concurriren, einen Kopftheil von 4000 „A. Der Wittwensitz besteht
aus einer angemessenen Wohnung im Familienhause zu Würzburg. Zur Einrichtung wird,
— soferne dies im Ehevertrage vereinbart worden ist — ein einmaliger Zuschuß von 1000 =
gewährt, im Uebrigen ist die Einrichtung und die Unterhaltung der Wohnungsräume Sache
der Berechtigten.
Die Wittwe des Stifters, Freifrau Louise von und zu Guttenberg, geb. Fürstin
von Thurn und Taxis, erhält als Witthum auf Lebensdauer den Betrag von jährlich
3428 J 57 J, welcher als Fideikommißschuld II. Klasse einzutragen ist, und der Frei-
frau Maria von und zu Guttenberg, geb. Gräfin von Nottenhan, Gemahlin des
Freiherrn Theodor von und zu Guttenberg wird als solches der Betrag von jährlich
7000 JX aus den Renten des Rittergutes Neuhaus und von 3000 „X aus den übrigen
Renten des Fideikommisses auf Lebensdauer bestimmt.
3. Alle weiblichen Familienglieder, deren Brüder apanageberechtigt sind oder sein würden,
erhalten in Ermangelung anderen Vermögens oder Einkommens die nöthige Alimentation
und unter denselben Voraussetzungen gleich den Töchtern der Fideikommißbesitzer bei ihrer
Verehelichung als Abfindung den Betrag von 3000 -X.
4. Alle Zahlungen erfolgen in Vierteljahresraten pränumerando auf Rechnung und
Gefahr der Berechtigten mittels Zusendung an sie selbst oder ihre Bevollmächtigte, an Letztere
jedoch nur, wenn der Bevollmächtigte außer notarieller und bezw. gerichtlicher Vollmacht
dem Fideikommißbesitzer auf Verlangen auch genügende Ausweise über den Aufenthalt des
Berechtigten vorlegt. Insolange der Aufenthalt des bezw. der Berechtigten unbekannt ist,
cessirt die Zahlung, ohne daß später die Nachzahlung beansprucht werden kann.
5. Die Apanagen, die Witthume und die Alimentationen der weiblichen Familienglieder
dürfen nicht Gegenstand eines Arrestes oder einer Exekution sein, widrigenfalls das Bezugs-
recht mit dem Augenblicke erlischt, in welchem der Arrest angelegt oder die Exekution ein-