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sichtlich der im Jahre 1893 durch Mißwachs verursachten Grundsteuernachlässe außer
Wirksamkeit.
Gegeben zu München, den 21. Dezember 1893.
Luitpold,
Prinz von Gayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feililzsch. Lr. Frhr. v. Leourod. Dr. v. Müller. Frhr. v. Asch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern
Rasp.
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1894 betreffend.
Im Namen Feiner Majestät des Rönigs.
Luitpo I1,
Vvon Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Sayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Das k. Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, die direkten Steuern für das
I. Quartal 1894 gegen seinerzeitige Abrechnung auf die für die XXII. Finanzperiode fest-
zusetzenden direkten Steuern in den nach den bestehenden Normen verfallenen Zielen in
folgender Weise zu erheben:
a) die Grundsteuer nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Mai 1881 mit 2 Pfennig
für jede Einheit der Steuerverhältnißzahl,
b) die Haussteuer und zwar die Areal= und Miethsteuer nach Maßgabe des Gesetzes
vom 19. Mai 1881 mit 1 Pfennig für jede Mark der Steuerverhältnißzahl,
c) die Gewerbsteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des Jahres-
betrages,