Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

M 45. 363 
d) die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach dem Gesetze vom 10. März 
1879 mit einem Zuschlag von 1 Pfennig pro Mark, 
e) die Kapitalrentensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des 
Jahresbetrages, 
I) die Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 19. Mai 1881 mit ¼ des 
Jahresbetrages. 
Art. 2. 
Bezüglich der Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, 
sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal verbleiben die in Art. 2 des 
Gesetzes vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung 
besonderer Ausgaben Hro 1874 betreffend, getroffenen Bestimmungen bis zum 31. März 1894 
in Geltung. 
Art. 3. 
Das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten und 
das k. Staatsministerium der Finanzen werden ermächtigt, die Zuschüsse, Alterszulagen 
und Sustentationen, welche der Geistlichkeit und den Schullehrern in der XXI. Finanz- 
periode in widerruflicher Weise gewährt wurden, bis zum 31. März 1894 fortbezahlen 
zu lassen und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für 
je ein Jahr der XXI. Finanzperiode vorgesehen sind. 
Art. 4. 
Die dem k. Staatsministerium der Finanzen durch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 
des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 ertheilte Ermächtigung wird bis zum 31. März 
1894 erstreckt. 
Gegeben zu München, den 21. Dezember 1893. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Krhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod.Dr.v. Müller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Statsministerium des Innern 
Rasp.
	        
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