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maßgebend war, heißt es sodann: „Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der
Ortskrankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in der
Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder die Orts-
Krankenkasse über.“
Wenn daher auch zweifellos der Anspruch, welcher nach dem einschlägigen bürgerlichen
Rechte dem Mißhandelten gegen denjenigen, welcher ihm die Mißhandlung zugefügt hatte,
sei er auf Ersatz von Auslagen für Arzt, Heilmittel und Krankenpflege oder auf Entschädigung
für entgangenen Arbeitsverdienst oder selbst auf Schadloshaltung für ausgestandene Schmerzen
gerichtet, dem bürgerlichen Privatrechte angehört und in Gemäßheit dessen, im Falle hiewegen
Streit entsteht, von der Buße des § 231 R.-St-G.-B. abgesehen, dieser vor den Gerichten
der streitigen Rechtspflege ausgetragen wird, wenn ferner auch nicht abzusehen ist, daß sich
der Charakter dieser Ansprüche dann ändere, wenn sie eine Krankenkasse, welche dem Verletzten
ihrer Verpflichtung gemäß ärztliche Hilfe hatte angedeihen lassen, wegen dieser ihr erwachsenen
Unkosten auf Grund der Bestimmung in § 57 Abs. 4 statt desselben gegen den Urheber
der Mitzhandlung verfolgt, so muß doch angesichts des Wortlauts der §§ 57 Abs. 4 und
58 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung angenommen werden, der Gesetzgeber habe damit
den zuletzt besprochenen Regreßansprüchen den Charakter von Verwaltungsrechtssachen auf-
drücken wollen, deren Erledigung in dem in § 58 Abs. 2 genannten Verwaltungsstreit-
verfahren stattzufinden habe, dessen Normirung für Bayern in dem Ausführungsgesetze vom
28. Februar 1884 Art. 3 enthalten ist.
Die Reichstagsverhandlungen über das Gesetz vom 15. Juni 1883, daun über die
Novelle hiezu vom 10. April 1892 lassen zunächst keinen Zweifel darüber, daß unter den
Ansprüchen der Versicherten gegen Dritte im Sinne des § 57 Abs. 4 und des damit im
engsten Zusammenhang stehenden Abs. 1 daselbst gerade auch solche Ansprüche zu verstehen
seien, wie sie hier als in der Person des Schlosserlehrlings Georg Hofmann gegen den
Schlossermeister Konrad Ruff bestehend vorausgesetzt werden, und sind damit auch die Com-
mentatoren zum Krankenversicherungsgesetze, sowie die Praxis vollkommen einverstanden, indem
Ansprüche auf Schadensersatz oder Buße ex delicto und quasi delicto ausdbrücklich ge-
naunt und thatsächlich verfolgt werden.
Reichstagsverh. V. Legislatur-Periode II. Sess. Bd. VI. S. 804 ff.
Was sodann die Hauptfrage der Zuständigkeit anlangt, so fehlt es allerdings nicht an
Commentatoren, welche jene der Verwaltungsorgane auf die Frage beschränken, ob und wie
viel die Krankenkasse für sich als Ersatz für ihre Leistung aus der dem Unterstützten zu-
kommenden Entschädigung zu beanspruchen habe, während die Feststellung des etwa streitigen