Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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maßgebend war, heißt es sodann: „Ist von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der 
Ortskrankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle geleistet, für welchen dem Versicherten 
ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte zusteht, so geht dieser Anspruch in der 
Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde-Krankenversicherung oder die Orts- 
Krankenkasse über.“ 
Wenn daher auch zweifellos der Anspruch, welcher nach dem einschlägigen bürgerlichen 
Rechte dem Mißhandelten gegen denjenigen, welcher ihm die Mißhandlung zugefügt hatte, 
sei er auf Ersatz von Auslagen für Arzt, Heilmittel und Krankenpflege oder auf Entschädigung 
für entgangenen Arbeitsverdienst oder selbst auf Schadloshaltung für ausgestandene Schmerzen 
gerichtet, dem bürgerlichen Privatrechte angehört und in Gemäßheit dessen, im Falle hiewegen 
Streit entsteht, von der Buße des § 231 R.-St-G.-B. abgesehen, dieser vor den Gerichten 
der streitigen Rechtspflege ausgetragen wird, wenn ferner auch nicht abzusehen ist, daß sich 
der Charakter dieser Ansprüche dann ändere, wenn sie eine Krankenkasse, welche dem Verletzten 
ihrer Verpflichtung gemäß ärztliche Hilfe hatte angedeihen lassen, wegen dieser ihr erwachsenen 
Unkosten auf Grund der Bestimmung in § 57 Abs. 4 statt desselben gegen den Urheber 
der Mitzhandlung verfolgt, so muß doch angesichts des Wortlauts der §§ 57 Abs. 4 und 
58 Abs. 2 in seiner ursprünglichen Fassung angenommen werden, der Gesetzgeber habe damit 
den zuletzt besprochenen Regreßansprüchen den Charakter von Verwaltungsrechtssachen auf- 
drücken wollen, deren Erledigung in dem in § 58 Abs. 2 genannten Verwaltungsstreit- 
verfahren stattzufinden habe, dessen Normirung für Bayern in dem Ausführungsgesetze vom 
28. Februar 1884 Art. 3 enthalten ist. 
Die Reichstagsverhandlungen über das Gesetz vom 15. Juni 1883, daun über die 
Novelle hiezu vom 10. April 1892 lassen zunächst keinen Zweifel darüber, daß unter den 
Ansprüchen der Versicherten gegen Dritte im Sinne des § 57 Abs. 4 und des damit im 
engsten Zusammenhang stehenden Abs. 1 daselbst gerade auch solche Ansprüche zu verstehen 
seien, wie sie hier als in der Person des Schlosserlehrlings Georg Hofmann gegen den 
Schlossermeister Konrad Ruff bestehend vorausgesetzt werden, und sind damit auch die Com- 
mentatoren zum Krankenversicherungsgesetze, sowie die Praxis vollkommen einverstanden, indem 
Ansprüche auf Schadensersatz oder Buße ex delicto und quasi delicto ausdbrücklich ge- 
naunt und thatsächlich verfolgt werden. 
Reichstagsverh. V. Legislatur-Periode II. Sess. Bd. VI. S. 804 ff. 
Was sodann die Hauptfrage der Zuständigkeit anlangt, so fehlt es allerdings nicht an 
Commentatoren, welche jene der Verwaltungsorgane auf die Frage beschränken, ob und wie 
viel die Krankenkasse für sich als Ersatz für ihre Leistung aus der dem Unterstützten zu- 
kommenden Entschädigung zu beanspruchen habe, während die Feststellung des etwa streitigen
	        
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