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Entschädigungsanspruches von den für diese nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Ge-
richten zu erfolgen hätte.
Allein diese Annahme findet in der Fassung des Gesetzes keine Unterstützung, und
wird durch die im Jahre 1891 für nothwendig erkannte, auch zum Gesetze erhobene Ab-
änderung desselben und deren Motivirung vollständig widerlegt.
Der Anspruch des § 57 Abs. 4 „dieser“ ist der Entschädigungsanspruch des Versicherten
gegen den Dritten; Streitigkeiten über die in Abs. 4 bezeichneten Ansprüche (§ 58 Abs. 2
alte Fassung) betreffen also jene Entschädigungsansprüche selbst und nicht bloß die allenfalls
dabei beanstandete Höhe oder den llebergang desselben auf die Kasse.
Die Motive zur Novelle vom 10. April 1892 deuten eine getheilte Zuständigkeit mit
keinem Worte auch nur an, ebensowenig würden aber die darin wirklich gerügten Unzu-
kömmlichkeiten auf einen derartigen Zustand getheilter Zuständigkeit passen; auch die Art,
wie des Heilmittels der Wiederherstellung der gerichtlichen Zuständigkeit hier und in dem
erstatteten Commissionsberichte gedacht wird, ebenso der Hinweis auf § 98 des Unfallver-
sicherungsgesetzes sprechen dafür, daß die Rechtsverfolgung gegen den Dritten aus § 57 Abs. 4
vor den Verwaltungsorganen in § 58 Abs. 2 als eine einheitliche, das ganze Rechtsver-
hältniß umfassende gedacht und gewollt war, wie denn auch bei einer Reihe anderer
Commentatoren eine derartige Ausscheidung nicht gemacht ist.
Reichstagsverh. 8. Legisl. Per. Sess. 1 Anl. Bd. 2 S. 913 ff. Anl. Bd. 3 S. 23.15 f.
Da nun gegebenen Falles der Ersatzanspruch einer Ortskrankenkasse gegen den Urheber
der Mißhandlung, denn nur als solcher kommt Schlossermeister Ruff hier in Betracht, auf
Grund des § 57 Abs. J des Gesetzes vom 15. Juni 1883 geltend gemacht wird, so waren
im Hinblick auf die vorentwickelte Bedeutung der in § 58 Abs. 2 erfolgten Zuweisung der-
artiger Ansprüche zum Verwaltungsstreitverfahren die Ablehnung der Zuständigkeit Seitens
des Magistrates Bamberg in seinem Bescheide vom 5. Juli 1892 nach dem damaligen
Stande der Gesetzgebung um so weniger gerechtfertigt, als er sie nicht einmal in dem oben
erwähnten beschränkten Umfange bezüglich seiner anerkannt hat.
II.
Wie schon angedeutet, hat der entscheidende § 58 Abs. 2 des Gesetzes vom 45. Juni 1883
durch die Novelle vom 10. April 1892 eine Aenderung und zwar in dem Sinne erfahren,
daß mit dem am 1. Jannar 1893 erfolgten Inslebentreten der Letzteren die Zuständigkeit
für derartige Ersatzansprüche der Krankenkassen gegen Dritte den Gerichten zurückgegeben ist.
Reichstagsverhandlungen VIIl. Legislaturperiode Sess. I Anl. Bd. 3 S. 2345. Es entsteht
nun die Frage, ob diesem Umstande ein Einfluß auf die Lösung des hier vorliegenden
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