Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
M 3. 
Muͤnchen, den 16. Januar 1893. 
  
J n h a 1 t: 
Bekanntmach ung vom 12. Jannar 1893, Maßregeln gegen Biehseuchen betreffend. — Aekanntmachung vom 
12. Jannar 1893, Volliug des. Invaliditäts= und Alterever sicherungs-Gesetzes betreffend. Ordene-Ver- 
leihungen — Staatsdienst Nachricht. RKböniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. 
  
Nr. 144. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Neiche und 
Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 90) ist eine Revision 
der bezüglich des Verkehres mit Thieren und thierischen Theilen aus Oesterreich-Ungarn be- 
stehenden Bestimmungen zur Verhütung der Einschleppung von Viehseuchen veranlaßt. 
Demgemäß wird im Hinblicke auf § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich 
und auf Grund des Art. 2 Ziff. 1 des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 
Folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Die Zulassung von Vieh österreichisch-ungarischen Ursprungs in den sreien inländischen: uhcasin“ * 
Verkehr ist an nachstehende Bedingungen und Beschräukungen gebunden: krrels r*“ 
1. Der Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn wird gemä# ulte n 
Art. 1 des Viehseuchen-Uebereinkommens auf die von den k. Kreisregierungen, Kammern ded jteien Verkehr. 
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