Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

4 4. 45 
welche lothrecht über der weißen in einem Abstande von nicht weniger als O,6 Meter und 
nicht mehr als 1 Meter geführt wird, und deren Lichtstärke den an das weiße Licht ge— 
stellten Anforderungen entspricht. Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser ge- 
sunkenen Fahrzeuges seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an 
welcher das Fahrwasser nicht frei ist, eine zweite rothe Laterne zu führen. 
Bei Tage treten an Stelle sämmtlicher vorgeschriebenen Laternen schwarze Kugeln. 
1B. Für Flöße. Die nach Artikel XV Ziffer 6 und Artikel XIX Ziffer 5 auf Flößen 
anzubringenden Laternen müssen 2 bis 4 Meter Abstand unter einander haben und auch 
beim Stillliegen des Floßes 4 Meter hoch aufgestellt werden. 
C. Für Dampffähren. Die Schiffsführer von Dampfsahrzeugen, welche Fährdienst 
thun, haben statt der sonst für Dampfschiffe vorgeschriebenen Laternen die in Artikel 20 für 
die Fähren vorgesehenen Laternen zu führen. 
D. Für das Verhalten im Allgemeinen. Fahrzeuge, welche hinter Buhnen 
oder sonstwie gedeckt liegen, haben im Falle des Artikels II Ziffer 4, 2. Absatz statt der 
dort vorgesehenen grünen Laterne zwei senkrecht über einander anzubringende rothe Laternen 
zu zeigen. 
München, den 22. Januar 1893. 
Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. Krhr. v. Lrono 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
Freiherrn von Bibra, auf sein allerunter- 
Hofdienst-Nachrichten. 
Im Namen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreiches Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 14. Jannar ds. Is. den Bezirks- 
amts-Assessor in Neumarkt i./O., IIr. Richard 
thänigstes Ansuchen zum Königlichen Kammer- 
junker, und 
mit Allerhöchstem Signate vom 17. Jannar 
ds. Is. den k. Hospriester und Prediger an 
der Sct. Michaels-Hofkirche, Ignaz Bader, 
zum Ehren-Kanonikus am Königlichen Collegiat= 
stifte Sct. Cajetan 
zu ernennen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.