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welche lothrecht über der weißen in einem Abstande von nicht weniger als O,6 Meter und
nicht mehr als 1 Meter geführt wird, und deren Lichtstärke den an das weiße Licht ge—
stellten Anforderungen entspricht. Befindet sich die Liegestelle eines ganz unter Wasser ge-
sunkenen Fahrzeuges seitlich von dem angebrachten Nachen, so ist an derjenigen Seite, an
welcher das Fahrwasser nicht frei ist, eine zweite rothe Laterne zu führen.
Bei Tage treten an Stelle sämmtlicher vorgeschriebenen Laternen schwarze Kugeln.
1B. Für Flöße. Die nach Artikel XV Ziffer 6 und Artikel XIX Ziffer 5 auf Flößen
anzubringenden Laternen müssen 2 bis 4 Meter Abstand unter einander haben und auch
beim Stillliegen des Floßes 4 Meter hoch aufgestellt werden.
C. Für Dampffähren. Die Schiffsführer von Dampfsahrzeugen, welche Fährdienst
thun, haben statt der sonst für Dampfschiffe vorgeschriebenen Laternen die in Artikel 20 für
die Fähren vorgesehenen Laternen zu führen.
D. Für das Verhalten im Allgemeinen. Fahrzeuge, welche hinter Buhnen
oder sonstwie gedeckt liegen, haben im Falle des Artikels II Ziffer 4, 2. Absatz statt der
dort vorgesehenen grünen Laterne zwei senkrecht über einander anzubringende rothe Laternen
zu zeigen.
München, den 22. Januar 1893.
Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. Krhr. v. Lrono
Der General-Sekretär:
Frhr. v. Völderndorff.
Freiherrn von Bibra, auf sein allerunter-
Hofdienst-Nachrichten.
Im Namen Seiner Majestät des Känigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreiches Bayern Verweser,
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden,
unter'm 14. Jannar ds. Is. den Bezirks-
amts-Assessor in Neumarkt i./O., IIr. Richard
thänigstes Ansuchen zum Königlichen Kammer-
junker, und
mit Allerhöchstem Signate vom 17. Jannar
ds. Is. den k. Hospriester und Prediger an
der Sct. Michaels-Hofkirche, Ignaz Bader,
zum Ehren-Kanonikus am Königlichen Collegiat=
stifte Sct. Cajetan
zu ernennen.