Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

§Absatz 1 der Aichordnung. 
Auf emaillirten Maßen ist die Bezeichnung gleichfalls in Emaille, und 
zwar von deutlich anderer Farbe aufzubringen, als sie das Maß zeigt. 
§10 Nr. 2 der Aichordnung. 
Bei emaillirten Maßen darf jedoch nur die Ebene des oberen Randes die 
Begrenzung des richtigen Raumgehalts bilden. 
§* 12 der Aichordnung. 
7. Bei emaillirten Maßen erfolgt die Stempelung nur unmittelbar unter 
dem Rande über der Bezeichnung des Naumgehalts. 
II. 
An Stelle der Vorschrift des § 8 der Aichordnung, letzter Absatz, tritt die Bestimmung: 
Die innere Weite des Halses darf bei Maßen 
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 12 Centimeter, 
„ 10 „ 
„ 20 „ 
77 *““ 7° 7 r- 77 
24 
« » » 
betragen. 
III. 
81. 
Die Vorschrift im § 66 der Aichordnung unter Nr. 1 erhält folgende Fassung: 
Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen 
Bestimmungen entsprechen mit der Abweichung, 
a) daß es genügt, wenn sie nach Aufbringung der größten zulässigen Last in 
Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des § 63 erfüllt; 
) daß das im §59, vorletzter Absatz, geforderte Zwischengehänge wegfällt, 
welches indessen durch spielende Pfannen, welche um eine zur Längsrichtung 
des Balkens parallele Achse beweglich sind, ersetzt werden darf; 
J daß zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastschale eine Lenker- 
stange von der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht 
werden kann, durch welche die Lastschale mit dem Gestell beweglich ver- 
bunden wird. Die Lenkerstange muß mindestens so weit vom Balken ent- 
fernt sein, als sie selbst lang ist, und ihre Drehung soll mittelst gehärteter 
Schneiden und Pfannen erfolgen, welche so eingerichtet sind, daß sie die 
nach beiden horizontalen Richtungen auftretenden Seitendrucke aufnehmen. 
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