Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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Auch ist es zulässig, eine zweite, mit der ersten in Ausführung und Lage 
übereinstimmende Lenkerstange auf der Rückseite der Waage anzubringen. 
82. 
Der § 66 der Aichordnung erhält folgenden Zusatz: 
1. Auf dem Gestell der selbstthätigen Registrirwaagen von 50 Kilogramm 
Füllungsgewicht oder mehr darf als Hilfswaage eine einfache, für dieselbe größte 
zulässige Belastung wie die Hauptwaage bestimmte Balkenwaage mit Laufgewicht 
und Skale ohne Lastschale angebracht sein, mit deren Hilse das Gewicht des am 
Schlusse der Abwägungen in der Registrirwaage verbleibenden Restes des ver- 
wogenen Materials bestimmt werden kann. Zu diesem Zweck soll die Hilfs- 
waage so gelagert sein, daß sich ihre Lastschneide unter der Gewichtsschale der 
Hauptwaage befindet, diese aber für gewöhnlich, im abgestellten Zustande, nicht 
berührt. Erst wenn die Hilfswaage frei gelassen wird, soll ihre Lastschneide 
derart in eine an der Gewichteschale der Hauptwaage angebrachte stählerne Pfanne 
greifen, daß die Einspielungestellungen beider Waagen im unbelasteten Zustande 
gleichzeitig stattfinden und daß daher durch Verschieben des Laufgewichts der Druck 
der Gewichtsschale der Hauptwaage ermittelt werden kann. 
2. Der Nullpunkt der Eintheilung der Hilfswaage soll am Ende der Skale 
sich befinden. Der kleinste Theilabschnitt muß mindestens einem Kilogramm ent- 
sprechen. 
3. Die Hilfswaage ist für sich zu aichen und dabei die Gewichteschale der 
leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Zur Aichung genügt es, wenn 
die Skale eine gleichmäßige Eintheilung zeigt, wenn die Waage im unbelasteten 
Zustande einspielt und wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last auf 
die Gewichteschale der leeren, zuvor austarirten Hauptwaage das aus beiden 
Waagen bestehende schwingende System in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtig- 
keit die im § 63 für Laufgewichtswaagen allein enthaltenen Anforderungen erfüllt, 
wobei das Einspielen nur an der Laufgewichtswaage zu beobachten ist. In den 
übrigen Beziehungen, auch in Betreff der Stempelung, gelten die allgemeinen 
Vorschriften über Handelswaagen mit Laufgewicht und Skale. 
§ 3. 
Außer für die im § 66 der Aichordnung unter a und b genannten Materialien 
werden selbstthätige Registrirwaagen auch zur Abwägung und Registrirung des Gewichts 
c) von stückigen Materialien, und zwar bis auf weiteres von Zuckerrüben 
und Kartoffeln
	        
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