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tz und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
Sr
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München, den 21. Februar 1893.
Inhalt:
Belanutmachung vom 20. Februar 18983, Maßregeln gegen Vehhseuchen belressend. — Röniglich Allerhöchste
(enehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adelsmatritel des Königreiches.
Jr. 2505.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffeud.
fl. Staatsministerium des Innern.
Nach Mittheilung des Reichsamtes des Innern kann zur Zeit die Voraussetzung,
unter der die Bestimmung des Art. 5 des deutsche-österreichisch-ungarischen Viehseuchen-Ueber-
einkommens vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Ges.-Bl. 1892 S. 90) in Kraft treten soll,
als erfüllt nicht anerkannt werden und es muß daher die gesammte Ninder-Einfuhr aus
Oesterreich-Ungern bis auf Weiteres nach der Bestimmung in Ziff. 4 Abs. 2 des Schluß-
protokolls dortselbst behandelt werden.
Hienach wird im Anschlusse an die Ministerialbekanntmachung vom 12. v. Mts. (Ges.=
u. Verordn.-Bl. S. 31) bestimmt:
Für die Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Gebieten ist
die Bekanntmachung vom 30. v. Mts. (Ges.= u. Verordn.-Bl. S. 47) maßgebend; aus den
übrigen Gebieten von Oesterreich-Ungarn darf Rindvieh vorerst nur in die Schlachthäuser
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