Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

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J. 
Aufnahme der Gefangenen. 
81. 
Die Aufnahme einer zur Festungshaft verurtheilten Civilperson in die nach Art. 24 
des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichs-Strafprozeßordnung zum 
Strafvollzug bestimmte Anstalt (Festungsstuben-Gefangenanstalt) erfolgt auf schriftliches 
Ansuchen des zuständigen Staatsanwalts durch den Vorstand der Anstalt. 
Diesem sind hiebei zu übersenden: 
1. Beglaubigte Abschrift des Strafurtheils nebst Entscheidungsgründen, 
2. genaue Personalbeschreibung des Verurtheilten, 
3. Auszug aus dem Strafregister. 
82. 
Der Vorstand hat zu prüfen, ob die vorliegenden Schriftstücke die Aufnahme begründen 
und die Identität der Person außer Zweifel ist. 
83. 
Die Gefangenen sind vor der Aufnahme dem Anstaltsarzte vorzustellen; mit epidemischen 
Krankheiten Behaftete sollen nicht aufgenommen werden. 
84. 
Eine Durchsuchung der Person des Gefangenen findet in der Regel nicht statt. 
Bei jenen Gefangenen, welche verhaftet eingebracht werden, und bei welchen Flucht- 
gefahr besteht, ist eine Durchsuchung zulässig. Dieselbe ist unter Beachtung der ersorder- 
lichen Anstandsrücksichten, bei weiblichen Gefangenen von einer Aufseherin vorzunehmen. 
8§ 5. 
Der Gefangene behält die mitgebrachten Kleider, Gebrauchsgegenstände, Gelder und 
Werthsachen, insoferne er nicht selbst wünscht, daß Gelder und Werthsachen für ihn von der 
Anstalt venvahrt werden. Die in Verwahrung genommenen Sachen werden verzeichnet. 
Das Verzeichniß wird dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt. 
86. 
Nach erfolgter Aufnahme wird der Gefangene von dem Vorstande oder dem Aussichts- 
Offizier mit den Bestimmungen der Hausordnung bekannt gemacht. 
Von der Aufnahme ist der Staatsanwalt sofort zu verständigen. 
Die ausgenommenen Gefangenen werden Festungsstuben-Gefangene genannt.
	        
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