Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

MII. 79 
II. 
Art der Vollstreckung. Unterbringung, Verpflegung, Kleidung der Gefangenen. 
87. 
Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der 
Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen. 
88. 
Jedem Gefangenen ist thunlichst ein besonderes, entsprechend ausgestattetes Zimmer 
(Festungsstube) anzuweisen; die Reinigung und Instandhaltung desselben wird durch die 
Anstalt bethätigt. 
Die männlichen Gefangenen sind von den weiblichen zu treunen, so daß jeder Verkehr 
zwischen denselben verhütet wird. 
Jugendliche Gefangene (§ 57 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich) werden 
von den erwachsenen getrennt gehalten. 
§9. 
Ein Verschluß der Festungsstuben findet nicht statt, eine Untersuchung derselben nur 
in längeren Zwischenräumen. 
10. 
Die Gefangenen haben für ihre Verpflegung selbst Sorge zu tragen. 
Dieselbe muß der häuslichen Ordnung des Strafortes entsprechen und darf die Grenzen 
der Einfachheit und Mäßigkeit nicht überschreiten. Gefangene, welche die Mittel zu ihrer 
Verpflegung nicht besitzen, erhalten ein Verpflegungsgeld, dessen Höhe vom Staatsministerium 
der Justiz im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Kriegsministerium 
festgesetzt wird. 
811. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und Wäsche; mittellosen Gefangenen, 
denen es an Kleidung und Wäsche fehlt, wird dieselbe von der Anstalt beschafft. 
Die nothwendigen kleineren Instandsetzungen ihrer Bekleidung haben die mittellosen 
Gefangenen aus dem Verpflegungsgelde zu bestreiten. 
§ 12. 
Die Haltung eines eigenen Aufwärters ist den Gefangenen gestattet.
	        
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