Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1893. (20)

  
K 11. I 
IV. 
Unterordnung der Gefangenen, Disziplin, Gesuche und Beschwerden. 
8 20. 
Der Vorstand der Anstalt ist der unmittelbare Vorgesetzte der Festungs-Stuben-Gef 
Die Beaufsichtigung der Lebensweise derselben geschieht durch den Vorstand und den 
Aussichtsoffizier; Mißbräuche oder Ausschreitungen sind sofort abzustellen. 
§ 21. 
Der Vorstand kann gegen die Gefangenen nachstehende Disziplinar-Maßnahmen ein- 
treten lassen: 
1. Einstellung der Bewegung im Freien bis zur Dauer von 14 Tagen und Be- 
schränkung der Bewegung auch über diese Dauer bis auf eine Stunde taglich. 
2. Tageweise statt monatlicher Zahlung der Verpflegungsgelder. 
Vor der Beschlußfassung ist der Gefangene zu hören. Der Beschluß wird ihm mündlich 
eröffnet. 
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Der Vorstand ist außerdem befugt und verpflichtet, in allen Fällen, in welchen ein 
Einschreiten seinerseits erforderlich erscheint und die gegenwärtige Hausordnung nicht aus- 
reicht, die den Verhältnissen entsprechenden Maßnahmen ohne weiteres selbstständig vorzukehren. 
23. 
Gegen die Verfügungen des Vorstandes (§§ 21 und 22) steht den Gefangenen die 
Beschwerde an das Kriegsministerium zu, welches dieselbe im Einvernehmen mit dem Staats- 
ministerium der Jnstiz verbescheidet. 
8 24. 
Die Gefangenen haben ihre Gesuche und Beschwerden ohne Ausnahme bei dem Vorstande 
anzubringen. Gesuche um Strafunterbrechung, Begnadigung und dergleichen sind dem Staats- 
anwalte zu übersenden, welcher die Aufnahme des Gefangenen in die Anstalt veranlaßt hat. 
V. 
Todesfälle. 
§ 25. 
Ueber Todesfälle ist durch den Vorstand nach Maßgabe des § 58 des Reichsgesetzes 
vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
und der hiezu erlassenen Vollzugsvorschriften dem Standesbeamten, ferner der Ortspolizei- 
behörde und dem Verlassenschaftsgerichte Anzeige zu erstatten. Außerdem ist von dem Todes- 
falle dem Staatsanwalte, welcher die Strafvollstreckung veranlaßt hat, sowie den Angehörigen 
des Verlebten Nachricht zu geben.
	        
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