Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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über die Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeit- 
punkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen 
deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß zum 
Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen be- 
wirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich 
ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, 
Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten 
Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8§28. 
Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere Lagerung 
bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende Anwendung. 
829. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Feuerwerks- 
körper und Zündplättchen — amorces — (82 Ziffer 5) Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 
zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen mit keinem 
Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig 
unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Be- 
stimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln 
versehen sein. 
830. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des 8 20 fallen, bedürfen für die Auf— 
bewahrung von mehr als 2 ½ Kilogramm der daselbst genannten Sprengstoffe der orts- 
polizeilichen Erlaubuiß. 
831. 
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind außerhalb der 
Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Distrikts- 
polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, 
im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden.
	        
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