MB. 97
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unter-
stehenden Werke gehören, so hat die Distriktspolizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit
der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den Händen
der Behörde bleiben. ·
832.
Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der Herstellungsstätte
sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen Vorschriften.
833.
Die im §2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im § 29 vor-
gesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an denjenigen Orten, wo sie
innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen
Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei Ge-
nehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vorgeschriebener Bedingungen, die
Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen der
distriktspolizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Distriktspolizeibehörde zu er-
theilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Distriktspolizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen
in den Händen der Behörde bleiben.
§ 4.
Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten Spreng-
stoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der
k. Regierung, Kammer des Innern, gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen.
9§9 35.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschristen werden nach § 367 Nr. 5 des
Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni
1884 verwirkt sind.