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Schlußbestimmung.
836.
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Auordnungen über die Verwendung von
Sprengstoffen beim Bergbau, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit
Sprengstoffen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 37.
Die obigen Vorschriften treten an Stelle der Bekanntmachungen vom 9. August 1879
und 6. April 1887, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
Blatt 1879 S. 753 und ff.; 1887 S. 272), mit dem 1. April 1894 in Kraft.
München, den 15. Februar 1894.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Nies.
Nr. 19521.
Bekanntmachung, die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär-
und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen") (Sprengstoff-Versendungsvorschrif,) betreffend.
K. Stantsministerium des Innern.
In Bezug auf die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Seewegen wird die Bekanntmachung vom
15. Februar 1894, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 86),
durch nachstehende vom Bundesrathe vereinbarte Zusätze ergänzt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung sind
die Bestimmungen der Bekanutmachung vom 15. Februar 1894, betreffend
den Verkehr mit Sprengstoffen, mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor-
schriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der
absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der
polizeilichen Prüfung unterliegt.
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstofsen und Munitionsgegenständen der Militär- und
Marineverwaltung auf Eiseubahnen sind in den Militär-Traueport-Ordnungen für Eisenbahnen vom 26. Jannar 1887
(Reichs-Geserxbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 153) enthalten.