Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Schlußbestimmung. 
836. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Auordnungen über die Verwendung von 
Sprengstoffen beim Bergbau, dann die internationalen Verabredungen über den Verkehr mit 
Sprengstoffen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
§ 37. 
Die obigen Vorschriften treten an Stelle der Bekanntmachungen vom 9. August 1879 
und 6. April 1887, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt 1879 S. 753 und ff.; 1887 S. 272), mit dem 1. April 1894 in Kraft. 
München, den 15. Februar 1894. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
  
Nr. 19521. 
Bekanntmachung, die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär- 
und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen") (Sprengstoff-Versendungsvorschrif,) betreffend. 
K. Stantsministerium des Innern. 
In Bezug auf die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der 
Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Seewegen wird die Bekanntmachung vom 
15. Februar 1894, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 86), 
durch nachstehende vom Bundesrathe vereinbarte Zusätze ergänzt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei Versendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und 
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen ohne militärische Begleitung sind 
die Bestimmungen der Bekanutmachung vom 15. Februar 1894, betreffend 
den Verkehr mit Sprengstoffen, mit der Einschränkung maßgebend, daß die vor- 
schriftsmäßige Einrichtung, Bezeichnung und Verpackung der Behälter durch den seitens der 
absendenden Behörde ausgefertigten Frachtschein als nachgewiesen anzusehen ist und nicht der 
polizeilichen Prüfung unterliegt. 
*) Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstofsen und Munitionsgegenständen der Militär- und 
Marineverwaltung auf Eiseubahnen sind in den Militär-Traueport-Ordnungen für Eisenbahnen vom 26. Jannar 1887 
(Reichs-Geserxbl. S. 9) und vom 11. Februar 1888 (Ges.= u. V.-O.-Bl. S. 153) enthalten.
	        
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