MB. 99
Für alle unter militärischer Begleitung stattfindenden Versendungen von Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land- und
Wasserwegen gelten die vorerwähnten Bestimmungen nach Maßgabe der nachstehend zu den
einzelnen Paragraphen aufgeführten Zusatzvorschriften.
Welchen Sendungen ein militärisches Begleitkommando beizugeben ist, sowie die Zu-
sammensetzung und Stärle des letzteren, bestimmt die Militär, beziehungsweise Marinebehörde.
Zu §8§ 2 und 3.
a. Die Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen, und die nachstehenden
Vorschriften kommen nur in Anwendung bei denjenigen Sprengstoffen und Munitions=
gegenständen, welche in Ausführung des § 35 Ziffer 7 der Militär-Transport-Ordnung
für Eisenbahnen im Frieden (Friedens-Transport-Ordnung) vom 11. Februar 1888 (Gesetz-
und Verordnungs-Blatt S. 153 u. ff.) von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths
für das Landsheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig
als „zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind, sowie bei allen von der Militär-
und Marineverwaltung zu Versuchszwecken bestimmten, noch nicht eingeführten Spreng-
stoffen und Munitionsgegenständen. Die Bestimmungen finden jedoch keine Anwendung
bei denjenigen der vorbezeichneten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände, welche in Taschen
oder Tornister der Mannschaften verpackt oder in Kriegsfahrzeuge oder auf
Kriegsschiffe verladen sind. Diese, sowie alle übrigen in der Militär= und Marine-
verwaltung eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände unterliegen bei der Ver-
sendung unter militärischer Begleitung weder dieser Vorschrift noch den Eingangs
gedachten Bestimmungen.
b. Die Einholung der Genehmigung der k. Regierung, Kammer des Innern, zur
Versendung, Aufbewahrung und Verausgabung von im § 2 nicht aufgeführten, zu Ver-
suchszwecken bestimmten Sprengstoffen 2c. ist nicht erforderlich.
Zu 84.
a. Jeder k. Regierung, Kammer des Innern, durch deren Bereich die Sendung geht,
ist von der absendenden Behörde die betreffende Marschroute und die Größe der Sendung
mitzutheilen. Die k. Regierung, Kammer des Innern, hat die betheiligten Unterbehörden
anzuweisen, die erforderlichen Anordnungen zum schnellen und sicheren Fortkommen der
Sendung zu treffen.
Außer dieser Benachrichtigung erhalten die Polizeibehörden der Durchzugsorte kurz
zuvor auch noch eine Mittheilung durch den Führer des Begleitkommandos über den Zeit-
punkt des Eintreffens der Sendung am Orte.