Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

MB. 101 
b. Zwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder 
andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu 
bedecken. 
Zu §§ 12 und 13. 
a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstofsen und 
Munitionsgegenständen behufs Verhütung der Gefährdung der Sendungen ergehenden Auf- 
forderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbesondere zum Anhalten, zum lang- 
samen Vorbeisahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des Rauchens, 
zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Reiter und andere Personen ungesäumt 
Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen werden, unbeschadet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos 
zur Anwendung zu bringenden unmittelbaren Zwanges, nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Neich bestraft. 
b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen 
den mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. 
cc. Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den 
mit Sprengstoffen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. 
d. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen 
von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzeluen Wagen nur 10 m 
Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander 
bleiben. 
Zu § 15. 
Die Fuhrwerke müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven mindesteus 
300 m entfernt bleiben. 
Bei Wegestrecken, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und 
des Weges oder wegen des Verkehrs auf der Bahn der vorstehenden Vorschrift nicht genügt 
werden kann, ist der Eisenbahnbehörde, der die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden 
Strecke obliegt, durch die absendende Behörde von dem beabsichtigten Transporte Mittheilung 
zu machen. Die Eisenbahnbehörde hat dann die zur Beseitigung der Gefahr geeigneten 
Anordnungen zu treffen. 
Zu § 18. 
Die Anzeige über eine Sendung, deren weitere Beförderung bedenklich scheint, ist 
Seitens des Führers des Begleitkommandos in Garnisonorten der Kommandantur, be- 
ziehungsweise dem Garnisonältesten und nur an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu 
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