Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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117, 125 und 128, dann der Muster 9, 10, 14, 15, 16 und der Anlage 4 der Wehr- 
ordnung für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 Unsere Genehmigung ertheilt. 
Gegeben zu München, den 3. Februar 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Krhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Central-Abtheilung: 
Mit Mahrnehmung der Geschäfte beanftragt: 
Flügel, Major. 
Aenderungen 
der 
Wehrordnung für das KZönigreich Bayern vom 19. Januar 1889 
in Ausführung des Gesetzes vom 3. August 1893, 
betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. 
Die Wehrordnung vom 19. Jannar 1889 wird geändert, wie folgt: 
§ 2. 
Ziffer 2, 1 lautet: 
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Vorstand der Abtheilung | des Herzoglich 
Saächsischen Staatsministeriums zu Gotha“, 
Ziffer 3, 1 lautet: 
„für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements ! des Herzoglich Säch- 
sischen Staatsministeriums zu Gotha,“. 
86. 
An die Stelle der Ziffern 3 und 4K treten folgende Bestimmungen: 
„3. Während der Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere sind die Mamnschaften der 
Kavallerie und der reitenden Feldartillerie die ersten drei, alle übrigen Mannschaften 
die ersten zwei Jahre zum ununterbrochenen Dienst bei den Fahnen verpflichtet.
	        
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