Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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8 69. 
In Ziffer 4 fallen die Worte „und möglichst vor dem allgemeinen Beginn der 
Uebungen der Ersatzreserve“" fort. 
8 73. 
Die Worte: 
in Ziffer 7 und in der dazu gehörigen Anmerkung ') „bezw. Marine-Ersatzreserve“, 
in Ziffer 9 „und Marine-Ersatzreservisten“, sowie „(Marine-Ersatzreserve)“ 
werden gestrichen. 
8 75. 
Ziffer 1 lautet: 
„Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Be- 
dürfnissen vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der see- 
männischen und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Aus- 
übung ihres Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden."“ 
Der erste Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die 
Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nach- 
theile erleiden würden, auf ihren Wunsch (§ 26,,) durch die Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§ 62,) 
eutbunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Jannar jedes Jahres 
stattfindenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden.“ 
876. 
In Ziffer 2 werden hinter den Worten „schiffahrttreibenden Militärpflichtigen“ die 
Worte eingeschoben: „der Landbevölkerung“. 
Ziffer 9 (früher Ziffer 10) kommt in Forkfall. 
§ 78. 
In Ziffer 3 fallen der zweite und dritte Absatz, sowie im ersten Absatz die Worte: 
„in der regelmäßigen Neihenfolge zum Dienst heranzuziehen sind oder“ fort. 
Abschnitt Alll. 
Die Ueberschrift lautet: 
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen aktiven Dienst. 
884. 
In Ziffer 1 wird vor „drei-“ eingeschaltet „zwei-“, und am Schluß folgender 
Absatz hinzugefügt:
	        
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