Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

8126b. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienst werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt 
nothwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 1286) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter.“ 
§ 128. 
In Zisser Zu wird hinter „Gesammtliste“ eingeschoben: 
„— getrennt nach den Gruppen a und b des § 1256—“ 
und am Schluß solgender Absatz hinzugefügt: 
„Veränderungs isungen zu dieser Liste, enthaltend Zugänge und Ver- 
setzungen, sind unter Beisigug der Anstellungsbescheinigungen zum 15. April, 15. Juni 
und 15. Oktober jedes Jahres von den Bahnverwaltungen den Bezirkskommandos 
einzusenden."“ 
Ziffer 6 erhält folgenden Zusatz: 
„Zugänge, welche durch die Veränderungsnachweisungen (Ziffer 3a) zur Kenntniß 
des Bezirkskommandos gelangen, gelten als termingemäße Gesuche.“ 
Ziffer 8 lautet: 
„Ueber die spätere Verwendung mit der Wasse des von dem Chef des 
Generalstabes für Feldeisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer 
Mobilmachung den Eisenbahnen vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienst- 
pflichtigen 2c. Personals (5 125,01) das Weitere zu veranlassen, bleibt dem zuständigen 
Kriegsministerium vorbehalten."“ 
  
Muster 9. 
Hinter der Spalte „Segelmacher“ wird die Spalte „Schiffsköche und Kellner 
(Stewards)“ eingeschoben. 
Muster 10. 
Hinter der Spalte „Einjährig“ wird die Spalte „Zweijährig“ eingeschoben. 
Muster 14. 
Die Zweitheilung der Spalte 15, sowie die Ueberschriften der Unterabtheilungen 
kommen in Fortfall. 
Spalte 18 wird in zwei Unterabtheilungen wie Spalte 24 getheilt. 
Muster 15. 
Vor „drei“ wird „zwei,“ eingeschoben. Als Anmerkung 3 tritt hinzu: 
7 
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