Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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„3. Bei Militärpflichtigen der seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung hat der 
Meldeschein zu lauten: „zum freiwilligen Eintritt in die Marine“.“ 
Muster 16. 
Im ersten Absatz wird vor „drei-“: „zwei“, eingeschoben. 
Anlage 4. 
Ziffer 6 lautet: 
„6. Die Seemannsämter im Junlande haben außerdem von jeder Anmusterung eines dem 
Beurlanbtenstande der Kaiserlichen Marine oder des Heeres angehörenden Schiffs- 
führers, Steuermannes mit Schiffsführerexamen oder Seedampfschiffs-Maschinisten nach 
dem beigefügten Muster a dem zuständigen Kommando der Matrosendivision, Torpedo- 
abtheilung oder Werftdivision Mittheilung zu machen. Gehören die Betreffenden dem 
Beurlaubtenstande des Heeres an, so ist die Mittheilung direkt an das Reichs-Marine= 
Amt zu richten." 
Im dritten Absatz der Zisfer 8 werden hinter den Worten: 
„Ziffer 5“ die Worte: „und 6“" 
eingeschoben. 
Die Aufschrift der Postkarte — Muster a — lautet: 
An 
den Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts 
oder 
ten Matrosendivision 
das Kaiserliche Kommando der ten Torpedoabtheilung 
ten Werstdivision 
Marinesache. zu 
Am Schluß der Abkürzungen tritt hinzu: G. v. 3. 8. 93. Gesetz, betreffend die 
Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres (vom 3. August 1893). 
Im Inhaltsverzeichniß lautet: 
Abschnitt XIII. Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei-oder vierjährigen aktiven Dienst. 
§ 117. Ulebungen der Ersatzreserve. 
Ordeng-Verleihung. haben Sich unter'm 16. Fedruar ds. Is. aller- 
— gnädigst bewogen gefunden, dem Uditore der 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. päpstlichen Nuntiatur Monsignore Baron- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= eini den Verdienstorden vom heil. Michael 
(d, des Königreiches Bayern Verweser, II. Klasse zu verleihen.
	        
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