Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Mi. 3 
Gesetz, den Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit 
vom 1. April 1893 bis 31. März 1894 betreffend. 
Im Uamen Heiner Mazjestät des Königs. 
Zuftpold!. 
Oon Gottes Gnaden Königlicher Vrinz von Layern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
I. April 1893 bis 31. März 1894 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitel- 
und Titel-Eintheilung auf 66 618 043 J4 in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegeben zu München, den 28. Dezember 1893. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Ipr. Frhr. v. Teonr#d.Dr. v. Müller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
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