Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Art. 1. 
Der Bedarf 
1. für den zweigeleisigen Ausbau der Bahnlinien: 
Irrenlohe—Oberkotzau, Nürnberg— Regensburg, Ober- 
nanbliug Possen 
wird auf 23 094 200%, 
2. für Beschaffung von Fahrmaterial und Ausrüstung. bereits 
vorhandener Fahrzeuge auf 7X4400 000 J, 
zusammen auf den Maximalbetrag von 30494200—Xx 
(dreißig Millionen vierhundert neunzig vier Tausend zweihundert Mark) 
festgesetzt. 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen in gleichem 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banuzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summen aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 8. März 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Miedel. Frhr. v. Feilitzsch.Dr Frhr. v. Keourod. Dr.v. Müller. Frhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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