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86.
Für die nachbenaunten Fischarten werden folgende Schonzeiten, während welcher die-
selben nicht gefangen werden dürfen, festgesetzt:
1. vom 1. März bis 30. April für Aeschen;
vom 1. April bis 31. Mai für Zander;
vom 1. Oktober bis 31. Dezember für Seeforellen;
vom 1. November bis 31. Dezember für Saiblinge;
vom 15. November bis 15. Dezember für Felchen (Weiß-, Blau-, Kropffelchen
und Maränen).
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Werden beim erlaubten Fange Fische, welche der Schonzeit unterliegen, mitgefangen,
so sind dieselben sofort in den See zurückzuversetzen.
Die Fischerei auf Seeforellen, Saiblinge und Felchen (Weiß-, Blau-, Kropffelchen
und Maränen) kann auch während der Schonzeit (Abs. 1) betrieben werden, jedoch nur mit
ausdrücklicher, stets widerruflicher Erlaubniß der Distriktspolizeibehörde. Diese Erlaubniß
ist zu ertheilen, wenn Sicherheit besteht, daß die Fortpflanzungselemente (Nogen und Milch)
der gefangenen laichreifen Fische zu Zwecken der künstlichen Fischzucht Verwendung finden.
Wo letztere Voraussetzung vorliegt, kann in einzelnen Fällen auch hinsichtlich der an-
deren obenerwähnten Fischarten (Abs. I) die Erlaubniß zum Fange während der Schonzeit
durch die Distriktspolizeibehörde ertheilt werden.
Der Fang der sogenannten Silber= oder Schweb= (unfruchtbaren) Forelle ist auch
während der Schonzeit für Seeforellen ohne besondere Erlaubniß gestattet.
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7.
Während des Gangfischlaiches sind die befruchteten Eier der im Bodensee gefangenen
Gangfische nach Anordnung der Distriktepolizeibehörde an die Fischzuchtanstalten abzuliefern
oder an geeigneten Stellen des Sees auszuscen.
§ 8.
In der Zeit vom 15. April bis Ende Mai ist im Bodensee die Fischerei mit Zug-
netzen verboten.
Die Fischerei mit schwebenden Netzen an den tiefen Stellen des Sees, bei welcher jede
Berührung der Halden, der Reiser und der Wasserflora (Kräbs) vermieden wird, ferner dir
Fischerei mit Steh= (Stell-) Netzen und Böhren (Reusen), gleichviel, wo diese zur Auf-
stellung gelangen, endlich die Angelfischerei einschließlich der gewerbsmäßig betriebenen bleibt
auch während der obigen Zeit für alle einer Schonzeit nicht unterworfenen Fischarten
gestattet.