Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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mittelbaren Ermäßigung der vorgeschriebenen Gebühren zu enthalten. Insbesondere ist auch jede Ver- 
günstigung, welche in einer vollständigen oder theilweisen Uebernahme der Transportkosten für die zu 
aichenden Gegenstände, in der Stundung der Aichgebühren und dergleichen zu erkennen ist, unbedingt 
zu vermeiden. Ueberhaupt sind alle über die pünktliche Förderung und solide Ausführung 
der Aichungsarbeiten hinausgehenden Maßnahmen, welche die Erweiterung des Geschäftskreises eines 
Aichamtes zu Ungunsten anderer Aichämter zur Folge haben könnten, gänzlich zu unterlassen. 
4. Die Vergütung für kleinere Berichtigungsarbeiten, welche im Aichlokale mit ge- 
ringer Mühewaltung und ohne kostspielige Einrichtungen ausgeführt werden können, ist in 
den angesetzten Gebühren mit inbegriffen. Die für das hiezu verwendete Material er- 
laufenen Ausgaben dürfen jedoch besonders in Anrechnung gebracht werden. 
Die Vergütung für schwierigere, nicht sofort ausführbare Berichtigungsarbeiten, inso- 
weit solche nach den einzelnen Instruktionen zur Aichordnung zulässig sind, bleibt der Ver- 
ständigung der Betheiligten anheimgegeben. 
Weitergehende Berichtigungsarbeiten dürfen von den Aichmeistern an den zur Aichung 
gebrachten Gegenständen nicht ausgeführt werden. 
5. Für die Vornahme von Aichgeschäften außerhalb des ständigen oder des in den 
auswärtigen Gemeinden jeweils angewiesenen Aichlokales, mögen dieselben auf 
Grund amtlicher Anordnung oder auf Verlangen der Aichpflichtigen vorgenommen werden, dürsen 
neben den tarifmäßigen Gebühren besondere Vergütungen berechnet werden und zwar darf: 
a) für die Vornahme derartiger Aichgeschäfte innerhalb des Amtssitzes oder 
innerhalb des Ortes, in welchem der Aichmeister anderweitig dienstlich be- 
schäftigt ist, eine Entschädigung von 50 Pfennigen für jeden Gang — den Rückweg 
mitinbegriffen — nebst den Auslagen für den Trausport der Normale und sonstigen 
technischen Hilssmittel au Ort und Stelle und zurück zum Aichlokale beansprucht werden; 
b) für die Vornahme von Aichgeschäften außerhalb des Amtssitzes — mit Aus- 
nahme jener der periodischen Nachaichungen — sowie außerhalb des Ortes, in 
welchem der Aichmeister anderweitig dienstlich beschäftigt ist, dürfen unter der Voraus- 
setzung, daß die Entfernung mindestens drei Kilometer beträgt, Tagegelder, 
sammt den erlaufenen Reise= und Transportkosten in Aufrechnung gebracht werden. 
Diese Tagegelder betragen je nach der auf das Geschäft einschließlich 
der Hin= und Rückreise verwendeten Zeit 3 X für einen halben Tag (sechs 
Stunden und weniger), bei längerer Zeitdauer 6 für jeden Tag. 
Bei allen Dienstreisen, welche ohne Nachtheil für den Reisezweck durch Be- 
nützung einer Eisenbahn, eines Dampfbootes, Postomnibus oder Stellwagens 
zurückgelegt werden können, darf als Reise= und Transportkosten- 
Entschädigung nur die Taxe für die letzte Klasse dieser Fahrgelegenheiten
	        
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